Was ist Auf­sto­ckungs­un­ter­halt?

Nach der Schei­dung ist grund­sätz­lich jeder Ehe­gat­te für die Siche­rung sei­nes Lebens­un­ter­hal­tes allein ver­ant­wort­lich. Bis dahin gibt es zum Aus­gleich des ehe­prä­gen­den Lebens­stan­dards einen Aus­gleich eines star­ken Ein­kom­mens­un­ter­schie­des bei­der Ehe­gat­ten.

Damit soll der soge­nann­ten „Haus­frau­en­ehe“ Rech­nung getra­gen wer­den, bei der regel­mä­ßig die Ehe­frau zur Kin­der­be­treu­ung und Ver­sor­gung des Haus­hal­tes nicht oder nur in gerin­gem Umfang erwerbs­tä­tig war. Da dies eine gemein­sa­me Ent­schei­dung bei­der Ehe­gat­ten war, soll zumin­dest bis zur rechts­kräf­ti­gen Ehe­schei­dung für bei­de Ehe­gat­ten glei­cher­ma­ßen der ehe­li­che Lebens­stan­dard erhal­ten blei­ben.

In ver­schie­de­nen Aus­nah­me­fäl­len kann die­ser Anspruch als soge­nann­ter „nach­ehe­li­cher Unter­halt“ fort­be­stehen. Der hier beschrie­be­ne Auf­sto­ckungs­un­ter­halt dient dazu, den schei­dungs­be­ding­ten sozia­len Abstieg des unter­halts­be­rech­tig­ten geschie­de­nen Ehe­part­ners zu ver­hin­dern. Reicht also das eige­ne (Erwerbs)-Einkommen zur Deckung des nach den ehe­li­chen Lebens­ver­hält­nis­sen zu bemes­sen­den Unter­hal­tes nicht aus, besteht ein Anspruch auf Auf­sto­ckung.

Den Auf­sto­ckungs­un­ter­halt gibt es aber nur noch in Aus­nah­me­fäl­len, da er dem Grund­satz der Eigen­ver­ant­wor­tung wider­spricht.


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