Unterhalt: Kosten der Hortbetreuung als Mehrkosten?

Im Unterhaltsrecht streiten sich Eltern oft nicht nur über den zu zahlenden Barunterhalt. Häufig werden weitere „Nebenkriegsschauplätze“ eröffnet. Dazu zählt auch die Frage des Mehrbedarfs.

Was Mehrbedarf ist, muss im Einzelnen erörtert werden. Hierzu ist es wichtig zu wissen, dass es aufgrund der Vielzahl unterschiedlicher Familienkonstellationen keine pauschale Beantwortung dieser Fragen gibt. Einzelne Gerichte stellen hier beispielsweise auf die Frage ab, ob eine Betreuung pädagogisch angezeigt bzw. notwendig ist oder ob die Betreuung des Kindes vielmehr lediglich erfolgt um die Berufstätigkeit des hauptbetreuenden Elternteils abzudecken.

OLG Rostock: Kindergartenkosten sind Mehrbedarf

Das Oberlandesgericht Rostock sieht in den Kosten für Kindergarten oder vergleichbare Betreuungseinrichtungen einen Mehrbedarf des Kindes. Das bedeutet, dass sich der barunterhaltspflichtige Elternteil an diesen Kosten zusätzlich zu seiner monatlichen Unterhaltspflicht anteilig beteiligen muss. Die Höhe der Zahlungspflicht richtet sich nach den Einkommensverhältnissen beider Elternteile. Dies führt regelmäßig zu Unmut beim barunterhaltspflichtigen Elternteil, da man durchaus argumentieren könnte, die Hortbetreuung nehme dem hauptbetreuenden Elternteil letztendlich Teile seiner Betreuungspflicht ab; diese werde sozusagen delegiert, um dem Beruf nachgehen zu können, sodass die Kosten hierfür allein getragen werden müssten.

Was ist mit dem Essengeld?

Jedenfalls unstrittig sind die Verpflegungskosten, die im Rahmen eines Kindergarten- oder Hortbesuchs anfallen. Sie sind kein Mehrbedarf, sondern Ersatz bzw. Ersparnis des versorgenden Elternteils und somit von ihm allein zu tragen.

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