Unter­halt: Kos­ten der Hort­be­treu­ung als Mehr­kos­ten?

Im Unter­halts­recht strei­ten sich Eltern oft nicht nur über den zu zah­len­den Bar­un­ter­halt. Häu­fig wer­den wei­te­re „Neben­kriegs­schau­plät­ze“ eröff­net. Dazu zählt auch die Fra­ge des Mehr­be­darfs.

Was Mehr­be­darf ist, muss im Ein­zel­nen erör­tert wer­den. Hier­zu ist es wich­tig zu wis­sen, dass es auf­grund der Viel­zahl unter­schied­li­cher Fami­li­en­kon­stel­la­tio­nen kei­ne pau­scha­le Beant­wor­tung die­ser Fra­gen gibt. Ein­zel­ne Gerich­te stel­len hier bei­spiels­wei­se auf die Fra­ge ab, ob eine Betreu­ung päd­ago­gisch ange­zeigt bzw. not­wen­dig ist oder ob die Betreu­ung des Kin­des viel­mehr ledig­lich erfolgt um die Berufs­tä­tig­keit des haupt­be­treu­en­den Eltern­teils abzu­de­cken.

OLG Ros­tock: Kin­der­gar­ten­kos­ten sind Mehr­be­darf

Das Ober­lan­des­ge­richt Ros­tock sieht in den Kos­ten für Kin­der­gar­ten oder ver­gleich­ba­re Betreu­ungs­ein­rich­tun­gen einen Mehr­be­darf des Kin­des. Das bedeu­tet, dass sich der bar­un­ter­halts­pflich­ti­ge Eltern­teil an die­sen Kos­ten zusätz­lich zu sei­ner monat­li­chen Unter­halts­pflicht antei­lig betei­li­gen muss. Die Höhe der Zah­lungs­pflicht rich­tet sich nach den Ein­kom­mens­ver­hält­nis­sen bei­der Eltern­tei­le. Dies führt regel­mä­ßig zu Unmut beim bar­un­ter­halts­pflich­ti­gen Eltern­teil, da man durch­aus argu­men­tie­ren könn­te, die Hort­be­treu­ung neh­me dem haupt­be­treu­en­den Eltern­teil letzt­end­lich Tei­le sei­ner Betreu­ungs­pflicht ab; die­se wer­de sozu­sa­gen dele­giert, um dem Beruf nach­ge­hen zu kön­nen, sodass die Kos­ten hier­für allein getra­gen wer­den müss­ten.

Was ist mit dem Essen­geld?

Jeden­falls unstrit­tig sind die Ver­pfle­gungs­kos­ten, die im Rah­men eines Kin­der­gar­ten- oder Hort­be­suchs anfal­len. Sie sind kein Mehr­be­darf, son­dern Ersatz bzw. Erspar­nis des ver­sor­gen­den Eltern­teils und somit von ihm allein zu tra­gen.

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