Ehe­gat­ten­un­ter­halt und Erwerbs­ob­lie­gen­heit

Im Fal­le einer Tren­nung sind bei­de Ehe­part­nern grund­sätz­li­che ver­pflich­tet, den eige­nen Lebens­un­ter­halt von nun an selbst zu bestrei­ten. Dies ist die sog. Erwerbs­ob­lie­gen­heit.

Eine Aus­nah­me hier­von wird gemacht, wenn ein Ehe­part­ner die Betreu­ung eines gemein­sa­men Kin­des sicher­stellt (Unter­halt wegen Kin­des­be­treu­ung) oder auch dann, wenn die Nicht­er­werbs­tä­tig­keit eines Ehe­gat­ten jah­re­lan­ge ehe­li­che Pra­xis war und die Ehe­zeit geprägt hat. Aller­dings sind hier zeit­li­che Gren­zen zu beach­ten.

Letzt­lich wird das Gericht die Ange­mes­sen­heit im Ein­zel­fall über­prü­fen. Gesichts­punk­te sind die Aus­bil­dung, die indi­vi­du­el­len Fähig­kei­ten, das Lebens­al­ter und der Gesund­heits­zu­stand.


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