Bedro­hun­gen über Face­book recht­fer­ti­gen Kon­takt­auf­nah­me- und Nähe­rungs­ver­bot nach dem Gewalt­schutz­ge­setz

Bedro­hun­gen über Face­book kön­nen ein Ver­bot der Kon­takt­auf­nah­me und Nähe­rung nach dem Gewalt­schutz­ge­setz (GewSchG) recht­fer­ti­gen. Das hat das Ober­lan­des­ge­richt Hamm ent­schie­den.

In dem Fall hat­te eine Bekann­te eine Mut­ter und deren 7jährigen Sohn auf Face­book mas­siv belei­digt und bedroht — sie bezeich­ne­te die Frau als „Mon­go­to­ch­ter“ und ihren Sohn als „dre­cki­gen“ Jun­gen. Dabei kün­dig­te sie an, den Jun­gen bzw. ein Mit­glied der Fami­lie „kalt zu machen“, ihnen „auf­zu­lau­ern“ und dem Jun­gen „einen Stein an den Kopf zu wer­fen“.

Auf­grund die­ser Face­book-Ein­trä­ge hat das Fami­li­en­ge­richt der Antrags­geg­ne­rin ver­bo­ten, sich der Woh­nung der Fami­lie näher als 100 m zu nähern, sich der Mut­ter und ihrem Sohn näher als 30 m zu nähern sowie mit die­sen Kon­takt auf­zu­neh­men, ins­be­son­de­re über Email oder Face­book.

Das Ober­lan­des­ge­richt Hamm hat die­se Ent­schei­dung im Beschwer­de­ver­fah­ren auch bestä­tigt. Die Dro­hun­gen recht­fer­tig­ten das nach § 1 GewSchG aus­ge­spro­che­ne Nähe­rungs- und Kon­takt­ver­bot, weil es sich bei den Face­book-Ein­trä­gen um rechts­wid­ri­ge Dro­hun­gen im Sin­ne des Gewalt­schutz­ge­set­zes han­delt. Aller­dings hat das Gericht die Anord­nun­gen aus Grün­den der Ver­hält­nis­mä­ßig­keit auf 48 Mona­te befris­tet.
Beschluss des Ober­lan­des­ge­richts Hamm vom 23.04.2013, Az. 2 UF 254/12

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