Unter­halt wegen Kin­des­be­treu­ung

In den ers­ten drei Jah­ren nach der Geburt eines Kin­des hat der betreu­en­de Eltern­teil im Fal­le des Getrennt­le­bens einen ori­gi­nä­ren Unter­halts­an­spruch neben dem Anspruch auf Kin­des­un­ter­halt. Die­ser Unter­halts­an­spruch ist unab­hän­gig von dem eige­nen Unter­halts­an­spruch des Kin­des gegen den nicht­be­treu­en­den Eltern­teil, er steht viel­mehr dem betreu­en­den Eltern­teil selbst zu.

Ver­län­ger­ter Anspruch im Ein­zel­fall mög­lich

Nach den ers­ten drei Lebens­jah­ren kann sich die­ser Anspruch ver­län­gern, wenn dies der Bil­lig­keit ent­spricht. Dabei sind die Belan­ge des Kin­des und die Mög­lich­kei­ten der Fremd­be­treu­ung des Kin­des im Ein­zel­fall zu berück­sich­ti­gen. Selbst ein voll­jäh­ri­ges Kind kann bei ent­spre­chen­dem Krank­heits­bild noch eine Betreu­ung erfor­dern, zeit­li­che Gren­zen sind hier also nicht immer gesetzt.

Beach­tet wer­den muss aber die Ten­denz in der Recht­spre­chung, auch bei dem betreu­en­den Eltern­teil eine Erwerbs­ob­lie­gen­heit auf­zu­er­le­gen. Das Bun­des­ver­fas­sungs­ge­richt hat klar­ge­stellt, dass die grund­sätz­li­che Begren­zung des Betreu­ungs­un­ter­hal­tes auf die ers­ten drei Lebens­jah­re mit dem Grund­ge­setz ver­ein­bar ist. Nach den ers­ten drei Jah­ren ist eine Betreu­ung außer­halb der Häus­lich­keit zumut­bar und nach der Ein­schät­zung des Gesetz­ge­bers auch mit dem Kin­des­wohl ver­ein­bar.

Hier­bei wird nicht jedes “Pro­blem­kind” einen ver­län­ger­ten Betreu­ungs­un­ter­halts­an­spruch recht­fer­ti­gen.


Beitrag veröffentlicht

in

,

von

Jetzt anrufen!