Opfer­schutz nach dem Gewalt­schutz­ge­setz

Das Gewalt­schutz­ge­setz (GewSchG) bie­tet Opfern zahl­rei­che Schutz­re­ge­lun­gen. Ziel die­ser Maß­nah­men ist es, das Opfer vor wei­te­ren Gewalt­ta­gen zu schüt­zen. Die Maß­nah­men rich­ten sich gegen Täter, die Gewalt ange­droht oder aus­ge­übt haben. Auch in Fäl­len des Stal­king (Nach­stel­len) wer­den die­se Regeln ange­wen­det.

Betre­tungs­ver­bot, § 1 Abs. 1 Nr. 1 GewSchG

Dem Täter wird unter­sagt, die Woh­nung des Opfers zu betre­ten.

Nähe­rungs­ver­bot, § 1 Abs. 1 Nr. 2 GewSchG

Dem Täter wird unter­sagt, sich in einem bestimm­ten Umkreis der Woh­nung des Opfers auf­zu­hal­ten.

Erwei­ter­tes Nähe­rungs­ver­bot, § 1 Abs. 1 Nr. 3 GewSchG

Dem Täter wird unter­sagt, bestimm­te ande­re Orte auf­zu­su­chen, an denen sich das Opfer regel­mä­ßig auf­hält.

Kon­takt­ver­bot, § 1 Abs. 1 Nr. 4 GewSchG

Dem Täter wird unter­sagt, mit dem Opfer in irgend­ei­ner Form Kon­takt auf­zu­neh­men, z.B. Anspre­chen, Anru­fen, e‑Mail, Fax, SMS, über sozia­le Medi­en (Face­book, Twit­ter…).

Ver­bot ein Zusam­men­tref­fen her­bei­zu­füh­ren, § 1 Abs. 2 Nr. 5 GewSchG

Dem Täter wird unter­sagt, auf irgend­ei­ne Art ein Zusam­men­tref­fen mit dem Opfer her­bei­zu­füh­ren. Not­falls muss der Täter bei einem zufäl­li­gen Zusam­men­tref­fen den Ort sofort ver­las­sen.

Woh­nungs­zu­wei­sung, § 2 GewSchG

Der Täter muss die gemein­sa­me Woh­nung ver­las­sen. Die­se Rege­lung gilt für alle For­men des Zusam­men­le­bens, auch wenn sie weder ver­hei­ra­tet noch in Lebens­part­ner­schaft leben, egal ob hete­ro- und homo­se­xu­el­le Part­ner­schaf­ten. “Das Opfer bleibt, der Täter geht.”

Straf­vor­schrift, § 4 GewSchG

Ver­stößt der Täter gegen eine die­ser Gewalt­schutz­an­ord­nun­gen droht ihm eine Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr oder eine Geld­stra­fe.


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