Rechtsanwältin Friederike Kellotat ist Fachanwältin für Familienrecht in Stralsund

Neue Bezie­hung: Kein Unter­halt mehr vom Ex?

Wer nach einer Schei­dung nach­ehe­li­chen Unter­halt erhält, ver­lässt sich oft auf eine gewis­se finan­zi­el­le Absi­che­rung. Doch was vie­le nicht wis­sen: Eine neue fes­te Bezie­hung kann die­sen Anspruch dau­er­haft ent­fal­len las­sen – selbst dann, wenn die neue Part­ner­schaft wie­der schei­tert. Ein aktu­el­ler Fall vor dem Ober­lan­des­ge­richt (OLG) Bran­den­burg (OLG Bran­den­burg, 15.08.2024 — 13 UF 191/23) macht dies deut­lich und bestä­tigt die stren­ge Linie der Recht­spre­chung.

Wann besteht Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt?

Nach einer Schei­dung kann einem Ehe­gat­ten unter bestimm­ten Vor­aus­set­zun­gen nach­ehe­li­cher Unter­halt zuste­hen. Dies gilt z. B. dann, wenn:

  • ein Part­ner auf­grund der Kin­der­be­treu­ung nicht voll arbei­ten kann,
  • ein erheb­li­cher Ein­kom­mens­un­ter­schied besteht,
  • ehe­be­ding­te Nach­tei­le die wirt­schaft­li­che Eigen­stän­dig­keit ein­schrän­ken,
  • eine Krank­heit oder ein Alter die Erwerbs­fä­hig­keit min­dert.

Der Grund­ge­dan­ke: Wer durch die Ehe Nach­tei­le erlit­ten hat, soll im Rah­men der soge­nann­ten ehe­li­chen Soli­da­ri­tät für eine Über­gangs­zeit abge­si­chert sein. Aller­dings: Die­ser Anspruch ist nicht unbe­grenzt – und kann unter bestimm­ten Bedin­gun­gen voll­stän­dig ent­fal­len.


Was bedeu­tet „ver­fes­tig­te Lebens­ge­mein­schaft“?

Das Gesetz (§ 1579 Nr. 2 BGB) regelt aus­drück­lich, dass der Anspruch auf Unter­halt ent­fällt, wenn der Berech­tig­te in einer ver­fes­tig­ten neu­en Part­ner­schaft lebt. Die­se muss nicht ehe­lich sein – eine nicht­ehe­li­che Lebens­ge­mein­schaft genügt, sofern sie einem ehe­ähn­li­chen Ver­hält­nis gleich­kommt.

Typi­sche Merk­ma­le einer sol­chen Gemein­schaft sind:

  • Gemein­sa­mes Woh­nen: dau­er­haft, nicht nur zeit­wei­se.
  • Wirt­schaft­li­che Ver­flech­tung: z. B. gemein­sa­mer Haus­halt, geteil­te Kos­ten, gemein­sa­me Ver­si­che­run­gen.
  • Auf­tre­ten als Paar: gemein­sa­mes Erschei­nen bei Fami­li­en­fei­ern, im Freun­des­kreis, in sozia­len Medi­en etc.
  • Dau­er und Sta­bi­li­tät: Gerich­te gehen meist ab ca. einem Jahr sta­bi­len Zusam­men­le­bens von einer Ver­fes­ti­gung aus – mit Ten­denz zur Ein­zel­fall­prü­fung.

Wich­tig: Es kommt nicht nur auf die Dau­er, son­dern auf die Gesamt­um­stän­de und die Außen­wir­kung der Bezie­hung an.


Was sagt das OLG Bran­den­burg ?

Im kon­kre­ten Fall for­der­te ein geschie­de­ner Mann von sei­ner Ex-Frau rund 700 € nach­ehe­li­chen Unter­halt monat­lich – mit Ver­weis auf ihre bes­se­ren Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se. Die Frau ver­wei­ger­te die Zah­lung mit der Begrün­dung, dass ihr Ex-Mann seit län­ge­rem mit sei­ner neu­en Part­ne­rin – der Mut­ter sei­nes jüngs­ten Kin­des – in einer fes­ten Bezie­hung lebe.

Das Gericht stell­te fest:

  • Die Bezie­hung sei ver­fes­tigt, da der Mann mit sei­ner Part­ne­rin dau­er­haft zusam­men­le­be,
  • wirt­schaft­lich eng ver­floch­ten sei,
  • und sie sich gemein­sam als Paar in der Öffent­lich­keit zeig­ten.

Der Anspruch auf Unter­halt sei damit gemäß § 1579 Nr. 2 BGB ver­wirkt – und zwar end­gül­tig.

Beson­ders bedeut­sam:

Selbst wenn die neue Bezie­hung spä­ter endet – wie im ent­schie­de­nen Fall –, bleibt der Unter­halts­an­spruch dau­er­haft aus­ge­schlos­sen. Das Gericht stell­te klar: Die Ver­wir­kung ist unwi­der­ruf­lich, ver­gleich­bar mit einer Wie­der­ver­hei­ra­tung.


Gibt es Aus­nah­men?

In Här­te­fäl­len kann trotz neu­er Bezie­hung ein Unter­halts­an­spruch fort­be­stehen, z. B. wenn:

  • die Ehe sehr lan­ge gedau­ert hat,
  • ein Ehe­part­ner wegen der Ehe mas­si­ve beruf­li­che Nach­tei­le erlit­ten hat,
  • eine beson­de­re Schutz­be­dürf­tig­keit vor­liegt.

Im kon­kre­ten Fall ver­such­te der unter­halts­be­rech­tig­te Mann gel­tend zu machen, dass er wegen eines Umzugs im Rah­men sei­ner frü­he­ren Beam­ten­kar­rie­re Ein­kom­mens­nach­tei­le erlit­ten habe. Das OLG sah jedoch kei­nen ehe­be­ding­ten Nach­teil und lehn­te eine Aus­nah­me ab.


Was bedeu­tet das für geschie­de­ne Ehe­part­ner?

Der Beschluss des OLG bestä­tigt eine wich­ti­ge Grund­re­gel im Fami­li­en­recht:
Wer sich nach der Schei­dung auf eine neue fes­te Bezie­hung ein­lässt, ver­wirkt unter Umstän­den sei­nen Anspruch auf Unter­halt – dau­er­haft.

Neue Bezie­hung: kein Unter­halt mehr vom Ex.

Das gilt unab­hän­gig davon, ob die neue Bezie­hung spä­ter wie­der zer­bricht. Maß­geb­lich ist allein, dass sie zum Zeit­punkt der gericht­li­chen Ent­schei­dung als „ver­fes­tigt“ anzu­se­hen ist.


Pra­xis­tipps für Betrof­fe­ne

  1. Las­sen Sie Ihre Situa­ti­on früh­zei­tig prü­fen: Wer unsi­cher ist, ob eine neue Bezie­hung bereits als ver­fes­tigt gilt, soll­te sich anwalt­lich bera­ten las­sen – etwa zur Gestal­tung von Wohn- und Haus­halts­ver­hält­nis­sen.
  2. Doku­men­tie­ren Sie wich­ti­ge Umstän­de: Wenn Sie Unter­halt ver­wei­gern oder gel­tend machen möch­ten, brau­chen Sie Bele­ge – etwa über gemein­sa­me Kon­ten, Wohn­ver­hält­nis­se oder öffent­li­che Auf­trit­te.
  3. Beach­ten Sie die Außen­wir­kung: Selbst wenn kei­ne gemein­sa­me Woh­nung besteht, kann die Bezie­hung durch wie­der­hol­te gemein­sa­me Urlau­be, öffent­li­che Auf­trit­te oder sozia­le Medi­en als ver­fes­tigt gel­ten.
  4. Ach­ten Sie auf Ihre Kom­mu­ni­ka­ti­on: Auch Aus­sa­gen gegen­über Behör­den oder Drit­ten („wir leben zusam­men“) kön­nen spä­ter als Indi­zi­en gegen Sie ver­wen­det wer­den.

Fazit

Der Beschluss des OLG Bran­den­burg ist recht­lich ein­deu­tig – und für vie­le Betrof­fe­ne ein Weck­ruf: Eine neue fes­te Bezie­hung kann den Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt dau­er­haft been­den. Wer sei­ne Rech­te sichern möch­te, soll­te früh­zei­tig han­deln, sich bera­ten las­sen und nicht allein auf die Hoff­nung set­zen, dass spä­te­re Ver­än­de­run­gen zu einem Unter­halts­an­spruch füh­ren könn­ten.

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