Namens­än­de­rung des Kin­des bei neu­er Hei­rat?

Bei der Geburt des Kin­des ent­schei­den die sor­ge­be­rech­tig­ten Eltern­tei­le gemein­sam über die Fest­le­gung sowohl des Vor­na­mens als auch des Nach­na­mens. Sind die Eltern ver­hei­ra­tet, so erhält das Kind den in der Ehe fest­ge­leg­ten Nach­na­men. Haben ver­hei­ra­te­te Eltern aller­dings unter­schied­li­che Nach­na­men, so bestim­men sie gegen­über dem Stan­des­amt den Nach­na­men des Kin­des. Ein Dop­pel­na­me ist hier­bei nicht gestat­tet. 

Namens­än­de­rung nur mit Zustim­mung?

Nach der Tren­nung ergibt sich bei der Wie­der­hei­rat eines Eltern­teils oft der Wunsch, dem Kind auch die­sen Namen zu geben. Hier­zu bedarf es regel­mä­ßig der Zustim­mung des ande­ren Eltern­teils. Dies ist selbst dann der Fall, wenn nicht die gemein­sa­me Sor­ge besteht, näm­lich immer dann, wenn das Kind den Namen des ande­ren Eltern­teils trägt. Die­ser Eltern­teil hat auch ohne Sor­ge­recht ein Recht, auf die Bin­dungs­wir­kung des glei­chen Nach­na­mens zu bestehen. Bei gemein­sa­mer Sor­ge ist die Zustim­mung des ande­ren Eltern­teils auch dann erfor­der­lich, wenn das Kind bereits schon den Namen des Eltern­teils hat­te, der nun hei­ra­tet. 

Regel­mä­ßig wird hier auf den Wil­len des Kin­des ankom­men

Kin­der wün­schen sich in der Regel eine Dazu­ge­hö­rig­keit zu ihrer Fami­lie und somit die Ein­ben­nen­ung. Stimmt der ande­re Eltern­teil hier nicht zu und beharrt dar­auf, dass das Kind sei­nen Namen behält, so wird das Kind ent­spre­chend sei­nes Alters ange­hört. Eine Kin­des­wohl­ge­fähr­dung, wenn das Kind den neu­en Fami­li­en­na­men nicht anneh­men darf, ist laut Recht­spre­chung nicht erfor­der­lich. Die Ein­be­nen­nung hat aus­drück­lich kei­ne Aus­wir­kung auf das Sor­ge­recht, die Unter­halts­pflicht oder die Ver­wandt­schaft zum ande­ren Eltern­teil. Dies ist der Unter­schied zwi­schen Ein­be­nen­nung und Adop­ti­on.


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