Namensänderung des Kindes bei neuer Heirat?

Bei der Geburt des Kindes entscheiden die sorgeberechtigten Elternteile gemeinsam über die Festlegung sowohl des Vornamens als auch des Nachnamens. Sind die Eltern verheiratet, so erhält das Kind den in der Ehe festgelegten Nachnamen. Haben verheiratete Eltern allerdings unterschiedliche Nachnamen, so bestimmen sie gegenüber dem Standesamt den Nachnamen des Kindes. Ein Doppelname ist hierbei nicht gestattet. 

Namensänderung nur mit Zustimmung?

Nach der Trennung ergibt sich bei der Wiederheirat eines Elternteils oft der Wunsch, dem Kind auch diesen Namen zu geben. Hierzu bedarf es regelmäßig der Zustimmung des anderen Elternteils. Dies ist selbst dann der Fall, wenn nicht die gemeinsame Sorge besteht, nämlich immer dann, wenn das Kind den Namen des anderen Elternteils trägt. Dieser Elternteil hat auch ohne Sorgerecht ein Recht, auf die Bindungswirkung des gleichen Nachnamens zu bestehen. Bei gemeinsamer Sorge ist die Zustimmung des anderen Elternteils auch dann erforderlich, wenn das Kind bereits schon den Namen des Elternteils hatte, der nun heiratet. 

Regelmäßig wird hier auf den Willen des Kindes ankommen

Kinder wünschen sich in der Regel eine Dazugehörigkeit zu ihrer Familie und somit die Einbennenung. Stimmt der andere Elternteil hier nicht zu und beharrt darauf, dass das Kind seinen Namen behält, so wird das Kind entsprechend seines Alters angehört. Eine Kindeswohlgefährdung, wenn das Kind den neuen Familiennamen nicht annehmen darf, ist laut Rechtsprechung nicht erforderlich. Die Einbenennung hat ausdrücklich keine Auswirkung auf das Sorgerecht, die Unterhaltspflicht oder die Verwandtschaft zum anderen Elternteil. Dies ist der Unterschied zwischen Einbenennung und Adoption.


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