In neuester Rechtsprechung setzt sich die Tendenz durch, die Kosten für die Betreuung der Kinder in Kindertageseinrichtungen als Mehrbedarf anzusehen, die durch die monatlichen Kindesunterhaltszahlungen noch nicht gedeckt sind.
Bisher war man davon ausgegangen, dass zumindest die Kosten für den Halbtagsplatz im Kindergarten keinen Mehrbedarf darstellen. Dies hat sich nun geändert. Da diese Kosten regelmäßig anfallen, stellen sie keinen Sonderbedarf dar. Sie sind in dem Tabellenunterhalt nach der Düsseldorfer Tabelle noch nicht enthalten. Damit soll das sachliche Existenzminimum des Kindes gesichert werden. Die Verpflegungskosten des Kindes hingegen sind mit dem Tabellenunterhalt abgedeckt, sie stellen keinen Mehrbedarf dar, da der hier ersparte Verpflegungsaufwand des betreuenden Elternteils berücksichtigt werden muss.
Zur genaueren Berechnung der Unterhaltshöhe auch unter Berücksichtigung der Betreuungskosten bedarf es einer ausführlichen Begutachtung der Einkommensverhältnisse.