Kita-Kos­ten als Teil des Kin­des­un­ter­halts

In neu­es­ter Recht­spre­chung setzt sich die Ten­denz durch, die Kos­ten für die Betreu­ung der Kin­der in Kin­der­ta­ges­ein­rich­tun­gen als Mehr­be­darf anzu­se­hen, die durch die monat­li­chen Kin­des­un­ter­halts­zah­lun­gen noch nicht gedeckt sind.

Bis­her war man davon aus­ge­gan­gen, dass zumin­dest die Kos­ten für den Halb­tags­platz im Kin­der­gar­ten kei­nen Mehr­be­darf dar­stel­len. Dies hat sich nun geän­dert. Da die­se Kos­ten regel­mä­ßig anfal­len, stel­len sie kei­nen Son­der­be­darf dar. Sie sind in dem Tabel­len­un­ter­halt nach der Düs­sel­dor­fer Tabel­le noch nicht ent­hal­ten. Damit soll das sach­li­che Exis­tenz­mi­ni­mum des Kin­des gesi­chert wer­den. Die Ver­pfle­gungs­kos­ten des Kin­des hin­ge­gen sind mit dem Tabel­len­un­ter­halt abge­deckt, sie stel­len kei­nen Mehr­be­darf dar, da der hier erspar­te Ver­pfle­gungs­auf­wand des betreu­en­den Eltern­teils berück­sich­tigt wer­den muss.

Zur genaue­ren Berech­nung der Unter­halts­hö­he auch unter Berück­sich­ti­gung der Betreu­ungs­kos­ten bedarf es einer aus­führ­li­chen Begut­ach­tung der Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se.


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