Ein­ver­nehm­li­che Schei­dung mit einer Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung

Wenn Sie sich end­gül­tig von Ihrem Ehe­part­ner tren­nen und auch schei­den las­sen wol­len, kann es rat­sam sein, gleich zu Beginn der Tren­nung eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung zu tref­fen.

Wich­ti­ger Punkt einer ein­ver­nehm­li­chen Schei­dung

Eine Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung ist eine Inves­ti­ti­on in die Zukunft. Sie öff­net die Türen für eine sog. ein­ver­nehm­li­che Ehe­schei­dung, bei der also kei­ne Streit­fra­gen mehr bei Gericht anhän­gig gemacht wer­den müs­sen. Mit der Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung las­sen sich Streit, Kos­ten und Zeit spa­ren. Auf die­se Wei­se haben bei­de Par­tei­en die Mög­lich­keit, eine fai­re Lösung aller offe­ner Streit­fra­gen zu fin­den.

Es las­sen sich wich­ti­ge Punk­te regeln, z.B.

  • Auf­tei­lung der Ver­mö­gens­wer­ten (z.B. Grund­stück, Haus, sons­ti­ge Immo­bi­li­en, Kunst …)
  • Wer trägt die gemein­sa­men Kre­di­te?
  • Wer bleibt im gemein­sa­mem Haus woh­nen (dau­er­haf­tes Wohn­recht)?
  • Ver­ein­ba­run­gen zum Tren­nungs­un­ter­halt (z.B. Dau­er, Höhe) und nach­ehe­li­chen Unter­halt
  • Ver­ein­ba­run­gen zum Kind­schafts­recht (Kin­des­un­ter­halt, Sorge‑, Umgangs- oder Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht)
  • Wie soll der Haus­rats (Möbel, tech­ni­sche Gerä­te…) auf­ge­teilt wer­den?
  • voll­stän­di­ger oder teil­wei­ser Aus­schluss des Ver­sor­gungs­aus­gleichs
  • voll­stän­di­ger Ver­zicht auf die Durch­füh­rung des Zuge­winn­aus­gleichs
  • vom gesetz­li­chen Zuge­winn­aus­gleich abwei­chen­de Rege­lung bestimm­ter Ver­mö­gens­be­rei­che
  • Aus­gleichs­zah­lun­gen für Ver­zich­te

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