Berech­nung des Tren­nungs­un­ter­hal­tes

Sinn des Tren­nungs­un­ter­hal­tes ist es, die ehe­äh­li­chen Lebens­ver­hält­nis­se noch eine Wei­le zu wah­ren.

Bei der Ermitt­lung des Tren­nungs­un­ter­halts­an­spru­ches wird auf die Ein­kom­mens­ver­hält­nis­se bei­der Ehe­gat­ten abge­stellt. Die­se wer­den zuein­an­der ins Ver­hält­nis gesetzt, die Hälf­te der Dif­fe­renz steht jedem Ehe­gat­ten zu. Man spricht hier von der soge­nann­ten Quo­telung: das monat­li­che berei­nig­te Net­to­ein­kom­men bei­der Part­ner wird addiert und dann hal­biert. Der Ehe­parn­ter mit dem gerin­ge­ren Ein­kom­men erhält nun die Dif­fe­renz zwi­schen die­sem durch­schnitt­li­chen Ehe­ein­kom­men und sei­nem eige­nen Ein­kom­men.

Zu beach­ten sind hier u.a. aber der soge­nann­te Erwerbs­tä­ti­gen­bo­nus und der Selbst­be­halt des Unter­halts­pflich­ti­gen. Die­se Berech­nun­gen bedür­fen stets einer Ein­zel­fall­be­trach­tung.


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