Rechtsanwältin Friederike Kellotat ist Fachanwältin für Familienrecht in Stralsund

Wer bekommt das Auto nach der Schei­dung?

Eine Schei­dung bringt vie­le Fra­gen mit sich, ins­be­son­de­re wenn es um die Auf­tei­lung des gemein­sa­men Eigen­tums geht. Eine zen­tra­le Fra­ge betrifft dabei oft das Auto: Wer bekommt das Auto nach der Schei­dung? In die­sem Arti­kel erfah­ren Sie, wel­che recht­li­chen Rege­lun­gen gel­ten und wel­che Fak­to­ren bei der Ent­schei­dung eine Rol­le spie­len.

Zuge­winn­ge­mein­schaft als gesetz­li­cher Güter­stand

Die meis­ten Ehe­paa­re in Deutsch­land leben im gesetz­li­chen Güter­stand der Zuge­winn­ge­mein­schaft, sofern sie kei­nen Ehe­ver­trag geschlos­sen haben. Das bedeu­tet, dass jeder Ehe­part­ner sein eige­nes Ver­mö­gen behält, wäh­rend das wäh­rend der Ehe erwirt­schaf­te­te Ver­mö­gen im Fall einer Schei­dung aus­ge­gli­chen wird.

Wie wird das Auto im Zuge­winn­aus­gleich berück­sich­tigt? Ob das Auto in den Zuge­winn­aus­gleich ein­fließt, hängt davon ab, wer es gekauft hat und wie es finan­ziert wur­de:

  • Gehört das Auto nur einem Ehe­part­ner, weil es bereits vor der Ehe ange­schafft wur­de oder aus des­sen per­sön­li­chen Mit­teln bezahlt wur­de, bleibt es in des­sen Eigen­tum.
  • Wur­de das Auto wäh­rend der Ehe ange­schafft, kann es unter den Zuge­winn fal­len, falls es nicht als Haus­halts­ge­gen­stand gilt.

Haus­halts­ge­gen­stand oder Ver­mö­gens­ge­gen­stand?

Ein ent­schei­den­der Fak­tor für die Ver­tei­lung des Autos ist die Fra­ge, ob es als Haus­halts­ge­gen­stand oder als rei­nes Ver­mö­gens­gut zählt. Haus­halts­ge­gen­stän­de sind Gegen­stän­de, die dem gemein­sa­men Leben und Haus­halt die­nen.

Wann zählt das Auto als Haus­halts­ge­gen­stand?

  • Falls das Auto haupt­säch­lich für gemein­sa­me all­täg­li­che Zwe­cke genutzt wur­de, kann es als Haus­halts­ge­gen­stand gel­ten. Dazu zählt bei­spiels­wei­se die regel­mä­ßi­ge Ver­wen­dung für Ein­käu­fe, Arzt­be­su­che oder Fami­li­en­aus­flü­ge.
  • Ein wei­te­res Indiz für die Ein­stu­fung als Haus­halts­ge­gen­stand ist, wenn das Auto in ers­ter Linie dem Trans­port der Kin­der dient, etwa für den Schul­weg oder Frei­zeit­ak­ti­vi­tä­ten.
  • Falls bei­de Ehe­part­ner gleich­be­rech­tigt auf das Auto zuge­grif­fen haben und es gemein­sam genutzt wur­de, spricht dies eben­falls für eine Ein­stu­fung als Haus­halts­ge­gen­stand.
  • In die­sem Fall kann eine Eini­gung getrof­fen wer­den, wer das Auto wei­ter­hin nutzt, oder es muss auf­ge­teilt (z. B. ver­kauft und der Erlös geteilt) wer­den.

Wann zählt das Auto als Ver­mö­gens­ge­gen­stand?

  • Falls das Auto pri­mär einem Ehe­part­ner gehört und über­wie­gend von ihm allein genutzt wur­de, ist es eher als Ver­mö­gens­ge­gen­stand ein­zu­stu­fen. Ein typi­sches Bei­spiel wäre ein Fahr­zeug, das von einem Ehe­part­ner für den täg­li­chen Arbeits­weg ver­wen­det wird.
  • Auch wenn das Auto als Sta­tus­sym­bol oder Wert­an­la­ge gekauft wur­de und nicht für den gemein­sa­men Haus­halt bestimmt war, kann es als Ver­mö­gens­ge­gen­stand gel­ten.
  • Wur­de das Fahr­zeug aus dem per­sön­li­chen Ver­mö­gen eines Ehe­part­ners finan­ziert oder geschenkt, wird es in der Regel nicht als Haus­halts­ge­gen­stand gewer­tet.
  • Es bleibt dann im Eigen­tum des­je­ni­gen, der es erwor­ben hat, und fällt nicht unter die Rege­lun­gen zur Ver­tei­lung von Haus­halts­ge­gen­stän­den.

Was pas­siert bei gemein­sa­mem Eigen­tum?

Wenn das Fahr­zeug gemein­sam finan­ziert wur­de oder von bei­den Ehe­part­nern genutzt wur­de, kann es schwie­rig wer­den, eine fai­re Lösung zu fin­den. Hier gibt es meh­re­re Mög­lich­kei­ten:

  • Ein Part­ner über­nimmt das Auto und zahlt den ande­ren aus. Dies geschieht oft durch eine Ver­rech­nung mit ande­ren Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den.
  • Das Auto wird ver­kauft, und der Erlös wird auf­ge­teilt. Falls sich bei­de Par­tei­en nicht eini­gen kön­nen, kann dies eine fai­re Lösung sein.
  • Ein­ver­nehm­li­che Nut­zung. In sel­te­nen Fäl­len eini­gen sich die Ex-Part­ner dar­auf, das Fahr­zeug wei­ter­hin gemein­sam zu nut­zen.

Son­der­fall: Das Auto wur­de durch einen Kre­dit finan­ziert

Falls das Fahr­zeug noch nicht abbe­zahlt ist und ein Kre­dit dar­auf läuft, stellt sich die Fra­ge “Wer zahlt die Kre­dit­ra­ten für den Auto­kre­dit nach der Schei­dung?” Hier gilt:

  • Hat nur ein Ehe­part­ner den Kre­dit­ver­trag unter­schrie­ben, bleibt er auch nach der Schei­dung dafür ver­ant­wort­lich.
  • Haben bei­de Part­ner den Kre­dit­ver­trag gemein­sam unter­schrie­ben, haf­ten sie wei­ter­hin bei­de für die Rück­zah­lung – unab­hän­gig davon, wer das Auto behält.
  • Falls eine Par­tei das Auto über­nimmt, soll­te eine ver­trag­li­che Eini­gung über die Über­nah­me der Kre­dit­ver­pflich­tung getrof­fen wer­den, um Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den.
  • Es ist wich­tig zu beach­ten, dass die finan­zie­ren­de Bank einer Ver­trags­über­nah­me zustim­men muss. Andern­falls bleibt die ursprüng­li­che ver­trag­li­che Haf­tung bestehen.

Ehe­ver­trag als Vor­sor­ge für die Ver­mö­gens­auf­tei­lung

Ein Ehe­ver­trag kann bereits vor oder wäh­rend der Ehe Klar­heit über die Auf­tei­lung von Ver­mö­gens­ge­gen­stän­den schaf­fen. Ehe­paa­re kön­nen dar­in indi­vi­du­ell fest­le­gen, wem das Auto im Fal­le einer Tren­nung zuste­hen soll. Mög­li­che Rege­lun­gen sind:

  • Fest­le­gung des Eigen­tü­mers: Bereits im Ehe­ver­trag kann bestimmt wer­den, wer das Auto nach einer mög­li­chen Schei­dung erhält.
  • Ver­tei­lung der Finan­zie­rungs­las­ten: Falls das Auto gemein­sam gekauft wur­de, kann gere­gelt wer­den, wer den ver­blei­ben­den Kre­dit über­nimmt.
  • Nut­zung nach der Tren­nung: Falls Kin­der invol­viert sind, kann eine Rege­lung getrof­fen wer­den, dass der betreu­en­de Eltern­teil das Auto wei­ter­hin nut­zen darf.
  • Aus­schluss vom Zuge­winn­aus­gleich: Bestimm­te Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de, wie ein Auto, kön­nen durch den Ehe­ver­trag aus­drück­lich vom Zuge­winn­aus­gleich aus­ge­nom­men wer­den.

Ein gut durch­dach­ter Ehe­ver­trag kann hel­fen, Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den und im Tren­nungs­fall kla­re Ver­hält­nis­se zu schaf­fen. Es emp­fiehlt sich, einen Fach­an­walt für Fami­li­en­recht zur Bera­tung hin­zu­zu­zie­hen, um fai­re und rechts­si­che­re Ver­ein­ba­run­gen zu tref­fen.

Wer bekommt das Auto, wenn Kin­der invol­viert sind?

Falls Kin­der aus der Ehe her­vor­ge­gan­gen sind, kann dies die Ent­schei­dung beein­flus­sen. In der Regel wird das Fahr­zeug dem Eltern­teil zuge­spro­chen, der die Kin­der über­wie­gend betreut, um Mobi­li­tät und Ver­sor­gung zu sichern.

Wie kann eine Eini­gung erzielt wer­den?

Da Strei­tig­kei­ten über Ver­mö­gens­ge­gen­stän­de zu lan­gen und kost­spie­li­gen Gerichts­ver­fah­ren füh­ren kön­nen, soll­ten Paa­re ver­su­chen, eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den. Ein Ehe­ver­trag oder eine Tren­nungs- und Schei­dungs­fol­gen­ver­ein­ba­rung kann bereits im Vor­feld Klar­heit schaf­fen. Ist dies nicht mög­lich, kann eine anwalt­li­che Bera­tung hel­fen, eine fai­re Lösung zu erar­bei­ten.

Die Fra­ge, wer das Auto nach der Schei­dung bekommt, hängt von ver­schie­de­nen Fak­to­ren ab: dem Eigen­tums­ver­hält­nis, der Nut­zung wäh­rend der Ehe, mög­li­chen Finan­zie­rungs­ver­trä­gen und dem Wohl der Kin­der. Eine außer­ge­richt­li­che Eini­gung ist meist der bes­te Weg, um Kon­flik­te zu ver­mei­den. Soll­te dies nicht mög­lich sein, kann ein Anwalt für Fami­li­en­recht hel­fen, eine rechts­si­che­re Lösung zu fin­den.

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