Was ist der Zuge­winn­aus­gleich?

Im Rah­men der Schei­dung wird soll das gemein­sa­me Ver­mö­gen gerecht geteilt wer­den. Hier­zu wird geschaut, wie­viel Ver­mö­gen bei­de Ehe­part­ner erwirt­schaf­tet haben, um dann eine gerech­te Tei­lung der Ver­mö­gens­mas­se vor­zu­neh­men. Dabei wird bei jedem Ehe­part­ner sepa­rat nach dem soge­nann­ten Anfangs­ver­mö­gen und dem soge­nann­ten End­ver­mö­gen geschaut.

Das Anfangs­ver­mö­gen ist das Ver­mö­gen, dass jeder Ehe­gat­te zum Tag der Ehe­schlie­ßung besaß, also alle Bank­gut­ha­ben, Wert­pa­pie­re, Ver­si­che­run­gen, Luxus­gü­ter, Immo­bi­li­en und auch Gewer­be­be­trie­be. Schul­den kön­nen abge­zo­gen wer­den.

Das End­ver­mö­gen ist das ent­spre­chen­de Spie­gel­bild, wobei maß­geb­li­cher Zeit­punkt hier die Zustel­lung des Schei­dungs­an­tra­ges an den jeweils ande­ren Ehe­part­ner ist.

Der Zuge­winn eines jeden Ehe­gat­ten ist nun die Dif­fe­renz aus End- und Anfangs­ver­mö­gen, also alles, was man in der Ehe erwirt­schaf­tet hat. Der Zuge­winn­aus­gleich besteht nun dar­in, die bei­den Ver­mö­gens­zu­wäch­se der Ehe­part­ner gegen­über­zu­stel­len und die Dif­fe­renz zu ermit­teln, damit dann die Hälf­te der Dif­fe­renz des Ver­mö­gens­zu­wach­ses dem Ehe­part­ner mit dem gerin­ge­ren Ver­mö­gens­zu­wachs aus­ge­gli­chen wer­den kann.

Hier gibt es noch ein paar Beson­der­hei­ten, ins­be­son­de­re wenn ein Ehe­part­ner Schul­den in die Ehe ein­ge­bracht hat. Bei Erb­schaf­ten und Schen­kun­gen wird oft pau­schal behaup­tet, die­se wür­den nicht mit in den Zuge­winn fal­len. Dies ist aber nur die hal­be Wahr­heit. Wert­ver­än­de­run­gen wer­den hier näm­lich sehr wohl berück­sich­tigt.

Wie dies im ein­zel­nen aus­sieht, erklä­re ich Ihnen ger­ne in einem per­sön­li­chen Gespräch.


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