Nicht sor­ge­be­rech­tig­ter Eltern­teil darf Kin­der­fo­tos nicht ins Inter­net stel­len

Ein nicht sor­ge­be­rech­tig­ter Vater darf ohne Zustim­mung der sor­ge­be­rech­tig­ten Mut­ter kei­ne Fotos des gemein­sa­men Klein­kin­des auf eine öffent­lich zugäng­li­che Inter­net­sei­te stel­len, so das Amts­ge­richt Men­den mit Beschluss vom 03.02.2010, Az. 4 C 526/09.

Der Vater ver­öf­fent­lich­te ins­ge­samt 23 Fotos sei­nes 1 1/2 jäh­ri­gen Soh­nes auf der Inter­net­sei­te “meinvz”. Das allei­ni­ge Sor­ge­recht lag bei der Mut­ter. Sie war mit der Ver­öf­fent­li­chung der Bil­der im Inter­net nicht ein­ver­stan­den und ließ dem Vater die Bild­ver­öf­fent­li­chung gericht­lich unter­sa­gen.

Foto­ver­öf­fent­li­chung nur mit Ein­wil­li­gung

Die Ver­öf­fent­li­chung von Bil­dern ist grund­sätz­lich von der Ein­wil­li­gung des Abge­bil­de­ten abhän­gig, § 22 Kunst­UrhG. Bei Min­der­jäh­ri­gen bedarf es der Ein­wil­li­gung des gesetz­li­chen Ver­tre­ters. Allen­falls bei ein­sichts­fä­hi­gen Min­der­jäh­ri­gen wird als Aus­fluss des Bestim­mungs­rechts des Min­der­jäh­ri­gen eine sog. Dop­pel­zu­stän­dig­keit ange­nom­men. In dem Fall des AG Men­den han­del­te es sich um ein 1 1/2 jäh­ri­ges Kind, so dass es allein auf die Ein­wil­li­gung der allein­er­zie­hen­den Mut­ter ankam.

Da der Vater ohne die Ein­wil­li­gung der Mut­ter han­del­te, hat er das Per­sön­lich­keits­recht des Kin­des ver­letzt. Auf­grund der Wie­der­ho­lungs­ge­fahr unter­sag­te das Gericht im einst­wei­li­gen Ver­fü­gungs­ver­fah­ren dem Vater die wei­te­re Ver­öf­fent­li­chung.

Das Gericht ließ es aus­drück­lich offen, ob die Ein­wil­li­gung auch not­wen­dig wäre, wenn der Zugriff auf die Inter­net­sei­te durch einen Kenn­wort- und Regis­trier­schutz aus­schließ­lich einem enge­ren Fami­li­en- und Freun­des­kreis vor­be­hal­ten wäre.

Fazit:
Das Urteil zeigt wel­che Pro­ble­me im Tren­nungs­fall auf Eltern zukom­men kön­nen, wenn Sie stolz die Fotos ihrer Kin­der im Inter­net ver­öf­fent­li­chen, ohne das Sor­ge­recht für das Kind zu haben. Der Sach­ver­halt ist übri­gens nicht nur auf Social-Media-Netz­wer­ke wie Face­book, Twit­ter oder You­tube, son­dern auch auf “nor­ma­le” Web­sei­ten über­trag­bar.


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