Rechtsanwältin Friederike Kellotat ist Fachanwältin für Familienrecht in Stralsund

Das neue Namens­recht ab Mai 2025 – was sich ändert und was Sie wis­sen müs­sen

Das Namens­recht in Deutsch­land wird zum 1. Mai 2025 grund­le­gend refor­miert. Die neu­en Rege­lun­gen ermög­li­chen deut­lich mehr Fle­xi­bi­li­tät bei der Namens­wahl – für Ehe­paa­re, Kin­der, Patch­work­fa­mi­li­en und Adop­tier­te. In die­sem Bei­trag erfah­ren Sie, was sich kon­kret ändert, wel­che neu­en Mög­lich­kei­ten zur Namens­än­de­rung bestehen und wie Sie Ihre fami­li­en­recht­li­che Situa­ti­on rechts­kon­form gestal­ten kön­nen.

Die wich­tigs­ten Ände­run­gen im Namens­recht ab Mai 2025

1. Ech­te Dop­pel­na­men für Ehe­paa­re und Kin­der

  • Ehe­part­ner kön­nen künf­tig einen gemein­sa­men Dop­pel­na­men füh­ren – mit oder ohne Bin­de­strich, in frei­er Rei­hen­fol­ge.
  • Auch Kin­der erhal­ten die Mög­lich­keit, einen Dop­pel­na­men zu füh­ren, bestehend aus den Nach­na­men bei­der Eltern – unab­hän­gig vom Fami­li­en­stand der Eltern.
  • Wird kein Geburts­na­me fest­ge­legt, wird der Dop­pel­na­me auto­ma­tisch alpha­be­tisch gebil­det.
  • Eine nach­träg­li­che Ände­rung ist mög­lich – mit Ein­wil­li­gung des Kin­des ab fünf Jah­ren.

2. Namens­än­de­rung bei Tren­nung, Schei­dung oder Tod

  • Kin­der dür­fen nach einer Schei­dung oder dem Tod eines Eltern­teils den Namen des betreu­en­den Eltern­teils anneh­men.
  • Auch voll­jäh­ri­ge Kin­der kön­nen eine Ände­rung ihres Namens bean­tra­gen, unab­hän­gig vom Wohn­sitz.
  • Bei Ein­be­nen­nung durch Stief­eltern ist die Ein­wil­li­gung des ande­ren leib­li­chen Eltern­teils (sofern sor­ge­be­rech­tigt) und des Kin­des erfor­der­lich.

3. Rück­be­nen­nung bei Stief­kin­dern

  • Hat ein Kind bei Hei­rat des Eltern­teils den Namen des Stief­eltern­teils ange­nom­men, ist bei Schei­dung oder Aus­zug eine Rück­kehr zum ursprüng­li­chen Namen mög­lich.

4. Namens­recht bei Adop­ti­on

  • Voll­jäh­ri­ge Adop­tier­te kön­nen künf­tig:
    • ihren bis­he­ri­gen Namen bei­be­hal­ten,
    • den Namen der Adop­tiv­el­tern anneh­men oder
    • einen Dop­pel­na­men aus bei­den Namen füh­ren.
  • Auch für vor dem 1. Mai 2025 Adop­tier­te bestehen erwei­ter­te Optio­nen zur nach­träg­li­chen Namens­wahl.

5. Inter­na­tio­na­le Bezü­ge

  • Der maß­geb­li­che Anknüp­fungs­punkt im Namens­recht ist künf­tig der gewöhn­li­che Auf­ent­halt, nicht mehr die Staats­an­ge­hö­rig­keit.
  • Deut­sche im Aus­land unter­lie­gen dem dor­ti­gen Recht, kön­nen jedoch durch Erklä­rung deut­sches Namens­recht wäh­len.

6. Min­der­hei­ten­schutz und kul­tu­rel­le Namens­for­men

  • Ange­hö­ri­ge natio­na­ler Min­der­hei­ten (Sor­ben, Frie­sen, Dänen) erhal­ten mehr Gestal­tungs­frei­heit bei geschlechts­spe­zi­fi­schen oder kul­tu­rell gepräg­ten Namen.
  • Erlaubt sind z. B. sor­bi­sche Namens­en­dun­gen wie „-owa“ oder frie­si­sche patro­ny­mi­sche For­men wie „Jan­sen“.

Fazit

Die Reform des Namens­rechts 2025 schafft neue recht­li­che Spiel­räu­me für Fami­li­en, Paa­re und Ein­zel­per­so­nen. Gera­de bei gemein­sa­men Kin­dern, Patch­work­kon­stel­la­tio­nen oder nach Schei­dung ist die Namens­füh­rung nun deut­lich anpas­sungs­fä­hi­ger. Zugleich stei­gen die Anfor­de­run­gen an eine rechts­kon­for­me Umset­zung – etwa bei Ein­wil­li­gun­gen, Fris­ten und gericht­li­cher Geneh­mi­gung.

Sie benö­ti­gen rechts­si­che­re Unter­stüt­zung bei einer Namens­än­de­rung oder Bera­tung zur Namens­füh­rung nach der Reform 2025?
Als Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht bera­te ich Sie indi­vi­du­ell und lösungs­ori­en­tiert – auch bei kom­ple­xen Kon­stel­la­tio­nen wie Patch­work­fa­mi­li­en, Adop­ti­on oder inter­na­tio­na­lem Namens­recht.

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