Kündigungsschutz bei künstlicher Befruchtung

Für Schwangere hat der Gesetzgeber im Mutterschutzgesetz (MuSchG) einen besonderen arbeitsrechtlichen Kündigungsschutz festgelegt. Dieser Schutz beginnt mit dem ersten Tag der Schwangerschaft, § 9 Abs. 1 MuSchG. Bei künstlichen Befruchtungen stellt sich die Frage, ab wann dieser Kündigungsschutz greift.

Besonderheit bei künstlicher Befruchtung

Lässt sich eine Frau Eizellen entnehmen und außerhalb ihres Körpers („invitro“, d.h. im Reagenzglas) befruchten, so gilt sie nicht als „schwanger“ im Sinne des Kündigungsschutzes. Daher kann sich eine Arbeitnehmerin vor der Implantation der Eizellen auch nicht auf Vorschriften des besonderen Kündigungsschutzes zugunsten schwangerer Arbeitnehmerinnen berufen, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 26.02.2008, Az. C-506/06 (Mayr).

Der EuGH betonte allerdings, dass eine Kündigung wegen der Schwangerschaft gegen das Diskriminierungsverbot von Männern und Frauen verstößt und deshalb nicht zulässig ist.

Fazit: Gerade Schwangere und Mütter sind arbeitsrechtlich besonders geschützt. Wir empfehlen, jede Kündigung anwaltlich zu prüfen. Es gibt viele Gründe, die eine Kündigung unwirksam machen.


Beitrag veröffentlicht

in

,

von

Jetzt anrufen!