Rechtsanwältin Friederike Kellotat ist Fachanwältin für Familienrecht in Stralsund

Die 10 wich­tigs­ten Din­ge des Sor­ge­rechts – Was Eltern wis­sen müs­sen

Das Sor­ge­recht ist ein zen­tra­ler Bestand­teil des Fami­li­en­rechts, das die Rech­te und Pflich­ten der Eltern gegen­über ihren min­der­jäh­ri­gen Kin­dern regelt. Als Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht habe ich in mei­ner Pra­xis zahl­rei­che Fäl­le beglei­tet und möch­te Ihnen mit die­sem Blog­bei­trag einen umfas­sen­den Über­blick über die wich­tigs­ten Aspek­te des Sor­ge­rechts geben.

1. Das Wohl des Kin­des steht an ers­ter Stel­le

Das Sor­ge­recht wird stets unter Berück­sich­ti­gung des Kin­des­wohls aus­ge­übt. Dies bedeu­tet, dass alle Ent­schei­dun­gen, die das Kind betref­fen, im bes­ten Inter­es­se des Kin­des getrof­fen wer­den müs­sen. Das Kin­des­wohl hat immer Vor­rang vor den Inter­es­sen der Eltern.

2. Gemein­sa­mes Sor­ge­recht als Regel­fall

Grund­sätz­lich haben bei­de Eltern­tei­le das gemein­sa­me Sor­ge­recht, auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung. Dies soll sicher­stel­len, dass bei­de Eltern wei­ter­hin Ver­ant­wor­tung für ihr Kind über­neh­men. Das gemein­sa­me Sor­ge­rechtgewähr­leis­tet, dass wich­ti­ge Ent­schei­dun­gen gemein­sam getrof­fen wer­den, wie etwa bei der Schul­wahl oder medi­zi­ni­schen Behand­lun­gen.

3. Allei­ni­ges Sor­ge­recht nur in Aus­nah­me­fäl­len

Das allei­ni­ge Sor­ge­recht wird nur in Aus­nah­me­fäl­len einem Eltern­teil über­tra­gen, bei­spiels­wei­se wenn das Wohl des Kin­des gefähr­det ist oder die Eltern nicht in der Lage sind, gemein­sam Ent­schei­dun­gen zu tref­fen. Das allei­ni­ges Sor­ge­recht kann bei­spiels­wei­se auch für den Vater bean­tragt wer­den, wenn das Kin­des­wohl es erfor­dert.

4. Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht als Teil des Sor­ge­rechts

Das Auf­ent­halts­be­stim­mungs­recht regelt, wo das Kind sei­nen Lebens­mit­tel­punkt hat. Es kann ent­we­der von bei­den Eltern gemein­sam oder von einem Eltern­teil allein aus­ge­übt wer­den. Dies ist ein wich­ti­ger Bestand­teil des Sor­ge­rechts, ins­be­son­de­re nach Tren­nung oder Schei­dung.

5. Die Bedeu­tung des Umgangs­rechts

Das Umgangs­recht regelt den Kon­takt des Kin­des zu dem Eltern­teil, bei dem es nicht lebt. Es ist wich­tig, dass das Kind auch nach einer Tren­nung oder Schei­dung eine enge Bin­dung zu bei­den Eltern­tei­len auf­recht­erhal­ten kann. Das Umgangs­recht wird oft im Rah­men von Media­tio­nen und mit Unter­stüt­zung des Jugend­amts ver­ein­bart.

6. Die Rol­le des Jugend­amts

Das Jugend­amt spielt eine wich­ti­ge Rol­le im Sor­ge­rechts­ver­fah­ren. Es berät die Eltern, unter­stützt sie bei der Erar­bei­tung von Umgangs­ver­ein­ba­run­gen und erstat­tet dem Fami­li­en­ge­richt Berich­te. In beson­ders schwie­ri­gen Fäl­len kann das Jugend­amt auch die Ent­schei­dung über das Sor­ge­recht mit beein­flus­sen.

7. Das Fami­li­en­ge­richt ent­schei­det bei Strei­tig­kei­ten

Wenn sich die Eltern nicht eini­gen kön­nen, ent­schei­det das Fami­li­en­ge­richt über das Sor­ge­recht und das Umgangs­recht. Das Gericht berück­sich­tigt dabei stets das Wohl des Kin­des und wird oft auch Exper­ten wie das Jugend­amt hin­zu­zie­hen.

8. Die Bedeu­tung von Eltern­ver­ein­ba­run­gen

Eltern­ver­ein­ba­run­gen sind schrift­li­che Ver­ein­ba­run­gen zwi­schen den Eltern, die das Sor­ge­recht und das Umgangs­recht regeln. Sie kön­nen hel­fen, Strei­tig­kei­ten zu ver­mei­den und eine ein­ver­nehm­li­che Lösung zu fin­den. Sol­che Ver­ein­ba­run­gen kön­nen jeder­zeit ange­passt wer­den, um den Bedürf­nis­sen des Kin­des gerecht zu wer­den.

9. Sor­ge­recht im inter­na­tio­na­len Kon­text: Was Eltern wis­sen soll­ten

In inter­na­tio­na­len Bezie­hun­gen oder bei Wohn­sitz­wech­sel ins Aus­land kann das Sor­ge­recht zusätz­li­che Her­aus­for­de­run­gen mit sich brin­gen. Dies betrifft ins­be­son­de­re Fäl­le, in denen Eltern in ver­schie­de­nen Län­dern leben oder das Kind in ein ande­res Land mit­ge­nom­men wer­den soll. Hier spie­len inter­na­tio­na­le Abkom­men, wie die Haa­ger Kon­ven­ti­on, eine wich­ti­ge Rol­le. In sol­chen Fäl­len muss das Recht des Lan­des, in dem das Kind sei­nen gewöhn­li­chen Auf­ent­halt hat, mit den inter­na­tio­na­len Stan­dards in Ein­klang gebracht wer­den.

10. Die Bedeu­tung der elter­li­chen Sor­ge nach dem 18. Lebens­jahr

Nach dem 18. Lebens­jahr des Kin­des endet die elter­li­che Sor­ge. In Aus­nah­me­fäl­len kann jedoch eine Betreu­ungerfor­der­lich sein, wenn das Kind auf­grund einer Behin­de­rung oder Krank­heit nicht in der Lage ist, sei­ne Ange­le­gen­hei­ten selbst zu regeln.

Fazit

Das Sor­ge­recht ist ein kom­ple­xes The­ma, das eine sorg­fäl­ti­ge und indi­vi­du­el­le Betrach­tung erfor­dert. Als erfah­re­ne Fach­an­wäl­tin für Fami­li­en­recht ste­he ich Ihnen ger­ne zur Sei­te, um Sie in allen Fra­gen rund um das Sor­ge­recht zu bera­ten und zu unter­stüt­zen. Kon­tak­tie­ren Sie mich für eine umfas­sen­de recht­li­che Bera­tung zu Ihrem Sor­ge­rechts­fall.

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