Hal­lo­ween — machen Kin­der sich straf­bar?

‘Süßes oder Sau­res’ — oder ‘Trick Or Tre­at’ wie es im Eng­li­schen heißt — ja Hal­lo­ween steht wie­der vor der Tür, so wie jedes Jahr. Aber hat sich schon ein­mal jemand Gedan­ken über die juris­ti­schen Kon­se­quen­zen eines ‘Trick or Treat’-Halloween-Einsatzes der Kin­der gemacht? Könn­ten sich die Klei­nen dabei gar straf­bar machen?

Wenn die Schar der Kin­der und Jugend­li­chen durch die Eigen­heim­sied­lun­gen zieht und auf das Grund­stück eines Hal­lo­ween-Ver­ach­ters — nen­nen wir ihn der legen­de­hal­ber Jack O. L. — zusteu­ert, droht schon die Ver­wirk­li­chung des ers­ten Delik­tes: Haus­frie­dens­bruch, § 123 StGB. Denn wenn die Kin­der von Jack O.L. nichts Süßes bekom­men und er sie ‘zum Teu­fel’ jagt, sehen sie sich mög­li­cher­wei­se zu den Strei­chen her­aus­ge­for­dert. Aber gera­de die­ses Ver­wei­len auf dem Grund­stück des Jack O. L., stellt ein Ver­wei­len auf einem befrie­de­ten Grund­stück ohne Berech­ti­gung dar. Der Haus­frie­dens­bruch ist erfüllt, § 123 Absatz Alt. 2 StGB. Es droht hier eine Frei­heits­stra­fe von einem Jahr oder eine Geld­stra­fe, soweit unser Jack den Vor­gang zur Anzei­ge bringt. Nor­ma­ler­wei­se tre­ten die Kin­der bei ihrer Jagd nach Süßem meist zahl­reich in Erschei­nung. Ein Schwe­rer Haus­frie­dens­bruch, liegt bereits dann vor, wenn sie sich öffent­lich zusam­men­rot­ten, in der Absicht, Gewalt­tä­tig­kei­ten gegen Jack O. L. oder des­sen Sachen mit ver­ein­ten Kräf­ten zu bege­hen, § 124 StGB.

Wenn dann die Strei­che zu Las­ten von Jack O. L. durch die — nur sel­ten in Erschei­nung tre­ten­den — ange­trun­ke­nen Jugend­li­chen Mit­glie­der einer sol­chen Grup­pe tat­säch­lich erfol­gen, kann es schnell zu Gewalt­tä­tig­kei­ten gegen Sachen von Jack O. L. kom­men. Dann hät­ten wir auch schon den Lan­des­frie­dens­bruch, § 125 StGB ver­wirk­licht. Hier droht dann sogar eine Frei­heits­stra­fe von drei Jah­ren oder eine Geld­stra­fe — übri­gens auch ohne Anzei­ge.

Ganz dick kommt es, wenn die in Erschei­nung tre­ten­den Akteu­re, schon in der Absicht zu Jack O.L. gehen, gegen des­sen Wil­len auf sei­nem Grund­stück zu blei­ben und ihre Hal­lo­ween­spä­ße mit ihm zu trei­ben. Denn dann kommt es zur Bil­dung einer kri­mi­nel­len Ver­ei­ni­gung, § 129 StGB, die mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu 5 Jah­ren oder Geld­stra­fe bedroht ist.

Aber nach­dem sich nun die Grup­pe zum Fried­hof zurück­ge­zo­gen hat, um dort Hal­lo­ween in Ruhe zu fei­ern, droht schon das nächs­te Unge­mach: Stö­rung der Toten­ru­he, § 168 Abs. 2 StGB. Denn die Hal­lo­ween­fei­er an einer Auf­bah­rungs­stät­te, Bei­set­zungs­stät­te oder öffent­li­chen Toten­ge­denk­stät­te ist ein beschimp­fen­der Unfug. Das macht dann eine Frei­heits­stra­fe von bis zu 3 Jah­ren oder Geld­stra­fe.

Also gehen sie wie­der zurück zu Jack O.L. und for­dern nun noch vehe­men­ter: ‘Süßes oder Sau­res’ und unter­ma­len Ihre For­de­rung mit ent­spre­chen­den Hal­lo­ween-typi­schen Droh­ge­bär­den. Letzt­end­lich zeigt sich Jack O.L. beein­druckt und rückt sei­ne letz­te (Zucker-)Rübe her­aus und über­gibt sie den fei­xen­den Kin­dern und Jugend­li­chen. Die­se haben durch die­se Akti­on aber gleich meh­re­re Straf­ta­ten tat­ein­heit­lich ver­wirk­licht, näm­lich eine Nöti­gung nach § 249 StGB — Frei­heits­stra­fe nicht unter einem Jahr, ein Ver­bre­chen — und zugleich, wegen der zahl­rei­chen Han­deln­den, eine Erpres­sung in einem beson­ders schwe­ren Fall nach § 253 Abs. 1, 4 StGB mit einer Frei­heits­stra­fe von nicht unter einem Jahr.

Jetzt sind Tei­le der Trick-or-Tre­at-Jäger den­noch auf Jack O.L. sau­er und beschmie­ren des­sen Haus mit lei­der nicht mehr kom­plett ent­fern­ba­rer Lebens­mit­tel­far­be. Da haben wir dann auch schon die Sach­be­schä­di­gung, § 303 Abs. 1, 2 StGB mit einer Frei­heits­stra­fe bis zu zwei Jah­ren. Da die Paro­len im Ide­al­fall auch noch per­sön­li­cher Natur sind, ist gleich der Tat­be­stand der Belei­di­gung, § 185 StGB, mit­ver­wirk­licht. Hier dro­hen immer­hin zwei Jah­re Frei­heits­stra­fe oder wie­der ein­mal eine Geld­stra­fe. In bei­den Fäl­len muss Jack O.L. aller­dings wie­der einen Straf­an­trag stel­len.

Aber auch die Eltern der Kin­der und Jugend­li­chen kön­nen mit dem Gesetz in Kon­flikt gera­ten:
Zum einen kommt für sie zumin­dest eine Straf­bar­keit als als Anstif­ter (§ 26 StGB) oder Gehil­fe (§ 27 StGB) in Betracht. Schließ­lich haben sie Ihre Spröss­lin­ge mit den Hal­lo­ween-Out­fits aus­ge­rüs­tet und Ihnen die Idee des Hal­lo­ween über­haupt naher gebracht, was ja schließ­lich in dem ‘Süßes-oder-Saures’-Umzug mün­de­te.

Zudem ver­zie­ren sie ihre Häu­ser mit Bil­dern von Hexen­ver­bren­nun­gen, stel­len mit Bei­len gespal­te­ne Schä­del in den Vor­gar­ten und legen zer­fled­der­te Lei­chen und deren Tei­le in den Ein­gangs­be­reich. Dass es sich hier­bei um eine straf­ba­re Gewalt­dar­stel­lung nach § 131, Alt. 3 StGB han­deln könn­te, kommt den Wenigs­ten in den Sinn. Die­ser Leicht­sinn kann sie aber Eini­ges an Frei­zeit oder Geld kos­ten, denn die­ser ist mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr oder Geld­stra­fe bedroht.

Und wenn dann noch Papa in sei­ner Gru­sel­stim­mung den Nach­bars­kin­dern in einer schlech­ten Ver­klei­dung mit den Wor­ten ‘Will­kom­men in mei­ner Gruft, ich bin Dr. Tod.’ die Türe öff­net, ist auch er ange­kom­men im Dickicht des Straf­ge­setz­bu­ches: Miss­brauch von Titeln § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihm droht auch dann wie­der — die mitt­ler­wei­le Hal­lo­ween-typi­sche — Frei­heits­stra­fe von bis zu einem Jahr oder eine Geld­stra­fe.

Einer Straf­bar­keit der Betei­lig­ten könn­ten hier eigent­lich nur neben der Straf­un­mün­dig­keit der Kin­der, sofern sie noch nicht 14 Jah­re alt sind (§ 19 StGB); eine (ver­min­der­te) Schuld­un­fä­hig­keit wegen even­tu­el­ler Trun­ken­heit (§ 21 StGB) ent­ge­gen­ste­hen. Doch Vor­sicht: wer sich vor­sätz­lich in den schuld­aus­schlie­ßen­den Zustand ‘hin­ein­säuft’, dem droht immer noch der sog. ‘Voll­rausch­pa­ra­graph’ § 323a StGB mit einer Frei­heits­stra­fe von bis zu 5 Jah­ren oder einer Geld­stra­fe. Das ist aber — eben­so wie even­tu­el­le Scha­dens­er­satz­an­sprü­che — eine ande­re Geschich­te.

Fazit:
Zu Hal­lo­ween droht die Ver­wirk­li­chung von nicht weni­ger als 12 Straf­tat­be­stän­gen. Ange­sichts der Gefahr etwas Straf­ba­res zu tun, soll­te man den Refor­ma­ti­ons­tag Refor­ma­ti­ons­tag sein las­sen und sich nicht die­ser kom­mer­zi­el­len — von der Wirt­schaft bewor­be­nen und ein­ge­führ­ten — Halloween-‘Tradition’ anschlie­ßen. Die Refor­ma­ti­on ist ein geschichts­träch­ti­ges Ereig­nis, das die Welt ver­än­dert hat, wäh­rend Jack O’Lan­tern nicht gera­de Anlass zum Fei­ern hat­te und einen sol­chen auch nicht gibt.


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