Halloween – machen Kinder sich strafbar?

‚Süßes oder Saures‘ – oder ‚Trick Or Treat‘ wie es im Englischen heißt – ja Halloween steht wieder vor der Tür, so wie jedes Jahr. Aber hat sich schon einmal jemand Gedanken über die juristischen Konsequenzen eines ‚Trick or Treat‘-Halloween-Einsatzes der Kinder gemacht? Könnten sich die Kleinen dabei gar strafbar machen?

Wenn die Schar der Kinder und Jugendlichen durch die Eigenheimsiedlungen zieht und auf das Grundstück eines Halloween-Verachters – nennen wir ihn der legendehalber Jack O. L. – zusteuert, droht schon die Verwirklichung des ersten Deliktes: Hausfriedensbruch, § 123 StGB. Denn wenn die Kinder von Jack O.L. nichts Süßes bekommen und er sie ‚zum Teufel‘ jagt, sehen sie sich möglicherweise zu den Streichen herausgefordert. Aber gerade dieses Verweilen auf dem Grundstück des Jack O. L., stellt ein Verweilen auf einem befriedeten Grundstück ohne Berechtigung dar. Der Hausfriedensbruch ist erfüllt, § 123 Absatz Alt. 2 StGB. Es droht hier eine Freiheitsstrafe von einem Jahr oder eine Geldstrafe, soweit unser Jack den Vorgang zur Anzeige bringt. Normalerweise treten die Kinder bei ihrer Jagd nach Süßem meist zahlreich in Erscheinung. Ein Schwerer Hausfriedensbruch, liegt bereits dann vor, wenn sie sich öffentlich zusammenrotten, in der Absicht, Gewalttätigkeiten gegen Jack O. L. oder dessen Sachen mit vereinten Kräften zu begehen, § 124 StGB.

Wenn dann die Streiche zu Lasten von Jack O. L. durch die – nur selten in Erscheinung tretenden – angetrunkenen Jugendlichen Mitglieder einer solchen Gruppe tatsächlich erfolgen, kann es schnell zu Gewalttätigkeiten gegen Sachen von Jack O. L. kommen. Dann hätten wir auch schon den Landesfriedensbruch, § 125 StGB verwirklicht. Hier droht dann sogar eine Freiheitsstrafe von drei Jahren oder eine Geldstrafe – übrigens auch ohne Anzeige.

Ganz dick kommt es, wenn die in Erscheinung tretenden Akteure, schon in der Absicht zu Jack O.L. gehen, gegen dessen Willen auf seinem Grundstück zu bleiben und ihre Halloweenspäße mit ihm zu treiben. Denn dann kommt es zur Bildung einer kriminellen Vereinigung, § 129 StGB, die mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder Geldstrafe bedroht ist.

Aber nachdem sich nun die Gruppe zum Friedhof zurückgezogen hat, um dort Halloween in Ruhe zu feiern, droht schon das nächste Ungemach: Störung der Totenruhe, § 168 Abs. 2 StGB. Denn die Halloweenfeier an einer Aufbahrungsstätte, Beisetzungsstätte oder öffentlichen Totengedenkstätte ist ein beschimpfender Unfug. Das macht dann eine Freiheitsstrafe von bis zu 3 Jahren oder Geldstrafe.

Also gehen sie wieder zurück zu Jack O.L. und fordern nun noch vehementer: ‚Süßes oder Saures‘ und untermalen Ihre Forderung mit entsprechenden Halloween-typischen Drohgebärden. Letztendlich zeigt sich Jack O.L. beeindruckt und rückt seine letzte (Zucker-)Rübe heraus und übergibt sie den feixenden Kindern und Jugendlichen. Diese haben durch diese Aktion aber gleich mehrere Straftaten tateinheitlich verwirklicht, nämlich eine Nötigung nach § 249 StGB – Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr, ein Verbrechen – und zugleich, wegen der zahlreichen Handelnden, eine Erpressung in einem besonders schweren Fall nach § 253 Abs. 1, 4 StGB mit einer Freiheitsstrafe von nicht unter einem Jahr.

Jetzt sind Teile der Trick-or-Treat-Jäger dennoch auf Jack O.L. sauer und beschmieren dessen Haus mit leider nicht mehr komplett entfernbarer Lebensmittelfarbe. Da haben wir dann auch schon die Sachbeschädigung, § 303 Abs. 1, 2 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren. Da die Parolen im Idealfall auch noch persönlicher Natur sind, ist gleich der Tatbestand der Beleidigung, § 185 StGB, mitverwirklicht. Hier drohen immerhin zwei Jahre Freiheitsstrafe oder wieder einmal eine Geldstrafe. In beiden Fällen muss Jack O.L. allerdings wieder einen Strafantrag stellen.

Aber auch die Eltern der Kinder und Jugendlichen können mit dem Gesetz in Konflikt geraten:
Zum einen kommt für sie zumindest eine Strafbarkeit als als Anstifter (§ 26 StGB) oder Gehilfe (§ 27 StGB) in Betracht. Schließlich haben sie Ihre Sprösslinge mit den Halloween-Outfits ausgerüstet und Ihnen die Idee des Halloween überhaupt naher gebracht, was ja schließlich in dem ‚Süßes-oder-Saures‘-Umzug mündete.

Zudem verzieren sie ihre Häuser mit Bildern von Hexenverbrennungen, stellen mit Beilen gespaltene Schädel in den Vorgarten und legen zerfledderte Leichen und deren Teile in den Eingangsbereich. Dass es sich hierbei um eine strafbare Gewaltdarstellung nach § 131, Alt. 3 StGB handeln könnte, kommt den Wenigsten in den Sinn. Dieser Leichtsinn kann sie aber Einiges an Freizeit oder Geld kosten, denn dieser ist mit einer Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder Geldstrafe bedroht.

Und wenn dann noch Papa in seiner Gruselstimmung den Nachbarskindern in einer schlechten Verkleidung mit den Worten ‚Willkommen in meiner Gruft, ich bin Dr. Tod.‘ die Türe öffnet, ist auch er angekommen im Dickicht des Strafgesetzbuches: Missbrauch von Titeln § 132 a Abs. 1 Nr. 1 StGB. Ihm droht auch dann wieder – die mittlerweile Halloween-typische – Freiheitsstrafe von bis zu einem Jahr oder eine Geldstrafe.

Einer Strafbarkeit der Beteiligten könnten hier eigentlich nur neben der Strafunmündigkeit der Kinder, sofern sie noch nicht 14 Jahre alt sind (§ 19 StGB); eine (verminderte) Schuldunfähigkeit wegen eventueller Trunkenheit (§ 21 StGB) entgegenstehen. Doch Vorsicht: wer sich vorsätzlich in den schuldausschließenden Zustand ‚hineinsäuft‘, dem droht immer noch der sog. ‚Vollrauschparagraph‘ § 323a StGB mit einer Freiheitsstrafe von bis zu 5 Jahren oder einer Geldstrafe. Das ist aber – ebenso wie eventuelle Schadensersatzansprüche – eine andere Geschichte.

Fazit:
Zu Halloween droht die Verwirklichung von nicht weniger als 12 Straftatbestängen. Angesichts der Gefahr etwas Strafbares zu tun, sollte man den Reformationstag Reformationstag sein lassen und sich nicht dieser kommerziellen – von der Wirtschaft beworbenen und eingeführten – Halloween-‚Tradition‘ anschließen. Die Reformation ist ein geschichtsträchtiges Ereignis, das die Welt verändert hat, während Jack O’Lantern nicht gerade Anlass zum Feiern hatte und einen solchen auch nicht gibt.


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