Rechtsanwältin Friederike Kellotat ist Fachanwältin für Familienrecht in Stralsund

Ehe­bruch unter Sol­da­ten kann dis­zi­pli­nar­recht­li­che Fol­gen haben – auch fami­li­en­recht­lich von Bedeu­tung

Das Bun­des­ver­wal­tungs­ge­richt (BVerwG) hat mit Urteil vom 22. Janu­ar 2025 (Az. 2 WD 14.24) ent­schie­den, dass ein außer­ehe­li­ches Ver­hält­nis zwi­schen einem Sol­da­ten und der Ehe­frau eines Kame­ra­den dis­zi­pli­nar­recht­lich geahn­det wer­den kann. Dies gilt ins­be­son­de­re, wenn bei­de Sol­da­ten dem­sel­ben Batail­lon ange­hö­ren und ein kame­rad­schaft­li­ches Ver­hält­nis bestand.

Im ent­schie­de­nen Fall hat­te ein Haupt­feld­we­bel eine Bezie­hung zur Ehe­frau eines befreun­de­ten Mann­schafts­sol­da­ten auf­ge­nom­men – kurz nach­dem die­ser in Tren­nungs­ab­sicht die gemein­sa­me Woh­nung ver­las­sen hat­te. Die Affä­re fand in der ehe­li­chen Woh­nung statt. Die Ehe des Mann­schafts­sol­da­ten schei­ter­te in der Fol­ge. Das Gericht sah hier­in eine schwer­wie­gen­de Ver­let­zung der soge­nann­ten Kame­rad­schafts­pflicht, die gesetz­lich in § 12 Sol­da­ten­ge­setz (SG) gere­gelt ist. Als Dis­zi­pli­nar­maß­nah­me wur­de eine Kür­zung der Dienst­be­zü­ge ver­hängt.

Fami­li­en­recht­li­che Rele­vanz

Aus fami­li­en­recht­li­cher Sicht ist das Urteil bemer­kens­wert, weil es die recht­li­che Bedeu­tung der ehe­li­chen Treue betont – auch über den zivil­recht­li­chen Bereich hin­aus. Nach § 1353 Bür­ger­li­ches Gesetz­buch (BGB) ist die Ehe eine auf Lebens­zeit ange­leg­te Gemein­schaft, die mit der Pflicht zur ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft und damit zur Treue ver­bun­den ist. Die­se Pflicht endet nicht auto­ma­tisch mit dem Aus­zug eines Ehe­gat­ten, son­dern erst mit dem Schei­tern der Ehe – also dann, wenn eine Wie­der­her­stel­lung der ehe­li­chen Lebens­ge­mein­schaft objek­tiv nicht mehr zu erwar­ten ist (§ 1565 Abs. 1 Satz 2 BGB).

Der Fall ver­deut­licht, dass Treue­ver­let­zun­gen auch außer­halb von Schei­dungs­ver­fah­ren recht­li­che Rele­vanz ent­fal­ten kön­nen, etwa im beruf­li­chen Kon­text bei Beam­ten oder Sol­da­ten. Die Gerich­te erken­nen in bestimm­ten Fall­kon­stel­la­tio­nen – ins­be­son­de­re bei der Ver­let­zung beruf­lich oder dienst­lich geschütz­ter Ver­trau­ens­ver­hält­nis­se – die Miss­ach­tung der ehe­li­chen Bin­dung als rele­vant für Sank­tio­nen an.

Fazit für Betrof­fe­ne

Auch wenn ehe­li­che Treue im Zivil­recht regel­mä­ßig kei­ne direk­ten Sank­tio­nen mehr nach sich zieht, bleibt sie ein recht­lich geschütz­tes Ele­ment der Ehe. In beson­de­ren beruf­li­chen Kon­tex­ten – wie dem mili­tä­ri­schen Dienst – kann ein Ehe­bruch durch­aus schwer­wie­gen­de Kon­se­quen­zen haben. Ehe­part­ner, die sich durch eine Affä­re ihres Part­ners oder eines Drit­ten belas­tet sehen, soll­ten sich früh­zei­tig recht­lich bera­ten las­sen – ins­be­son­de­re dann, wenn sich eine Tren­nung oder Schei­dung abzeich­net.

Hin­weis: Ehe­ver­feh­lun­gen wie ein Ehe­bruch haben im heu­ti­gen Fami­li­en­recht grund­sätz­lich kei­ne unmit­tel­ba­ren recht­li­chen Kon­se­quen­zen mehr. Sie kön­nen jedoch im Ein­zel­fall mit­tel­ba­re Bedeu­tung erlan­gen, etwa wenn sie kon­kre­te Aus­wir­kun­gen auf das Zusam­men­le­ben, die Erzie­hung der Kin­der oder wirt­schaft­li­che Ver­hält­nis­se haben. So kann z. B. ein nach­ge­wie­se­nes, dau­er­haf­tes neu­es Part­ner­schafts­ver­hält­nis den Anspruch auf nach­ehe­li­chen Unter­halt beein­flus­sen oder im Zusam­men­hang mit der Nut­zung der Ehe­woh­nung eine Rol­le spie­len. Auch im Rah­men von Sor­ge­rechts­ver­fah­ren kann ein desta­bi­li­sier­tes fami­liä­res Umfeld berück­sich­tigt wer­den. Ob und inwie­weit ein sol­ches Ver­hal­ten recht­lich rele­vant ist, hängt stets von den kon­kre­ten Umstän­den des Ein­zel­falls ab und soll­te fach­an­walt­lich geprüft wer­den.

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    Marcus Holst
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    Ich möchte mich ganz herzlich bedanken für die gute zusammenarbeit. Frau Kellotat hat mich in meinen rechtsfall sehr gut vertreten. Ich kann die Kamzlei nur weiter empfehlen...
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    Birgit Müller
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    Gabi Warmbier
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