Corona: Elternteil darf von gerichtlich geregeltem Umgang wegen Pandemie nicht einseitig abweichen

Ein familiengerichtlich geregelter Umgang des Kindes mit dem anderen Elternteil darf ohne rechtfertigende Änderungsentscheidung des Familiengerichts nicht unter Hinweis auf die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus verweigert werden.
Gegen einen Elternteil, der den Umgang nicht gewährt, kann ein Ordnungsgeld verhängt werden, entschied das Oberlandesgericht Frankfurt am Main (OLG) am 08. Juni 2020.

Was war geschehen?

Mutter verweigerte Umgang wegen Corona

Der Vater hatte ein regelmäßiges Umgangsrecht (Wochenende sowie Ferienumgang) auf Grund eines Gerichtsbeschlusses. Das 10jährige Kind lebte bei der Mutter.

Die Mutter teilte dem Vater mit, dass sie den direkten Umgang zwischen dem Vater und dem Kind aussetze, da im Haushalt Corona-Risikogruppen lebten. Der Vater könne mit dem Kind telefonieren und es auf dem Balkon sehen. Mit im Haus, jedoch nicht in derselben Wohnung, wohnen die Großeltern des Kindes.

Rechtsanwältin Friederike Kellotat Scheidungsanwältin in Stralsund Kanzlei für Familienrecht

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Rechtsanwältin Friederike Kellotat

Familiengericht setzt 300 Euro Ordnungsgeld fest

Auf Antrag des Vaters setzte das zuständige Familiengericht (Amtsgericht) wegen Zuwiderhandlung gegen die gerichtlich festgelegte Umgangsregelung ein Ordnungsgeld gegen die Mutter i.H.v. 300 € fest.

Hiergegen legte die Mutter Rechtsmittel beim OLG Frankfurt/M. ein.

Was sagte das OLG Frankfurt/M.?

Das OLG Frankfurt/M. hat das Ordnungsgeld von 300 € bestätigt.

Grundsätzlich hätten die Kontaktbeschränkungen wegen der Verbreitung des Corona-Virus zu keinem Zeitpunkt dazu geführt, dass Umgangskontakte von Elternteilen mit ihren Kindern nicht mehr stattfinden können bzw. konnten. Die Empfehlung, soziale Kontakte möglichst zu vermeiden, beziehe sich nicht auf die Kernfamilie. Hierzu gehörten auch Eltern in verschiedenen Haushalten.

Gericht: Umgangsrecht gilt auch während der Corona-Pandemie

„Der Umgang zwischen dem nicht betreuenden Elternteil und dem Kind gehört zum absolut notwendigen Minimum zwischenmenschlicher Kontakte und unterfällt damit einem Ausnahmetatbestand.“

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 08.07.2020, Az. 1 WF 102/20

Den Volltext der Entscheidung finden Sie hier: https://www.rv.hessenrecht.hessen.de/bshe/document/LARE200001423

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