10 wichtige Urteile zum Winterdienst

Wann muss gestreut werden? Wer ist für den Winterdienst verantwortlich? Wer haftet bei Unfällen?
Wir stellen Ihnen 10 wichtige Urteile zum Winterdienst vor.

Bahn haftet bei Unfällen von Fahrgästen auf vereisten Bahnsteigen

Die Bahn AG (und jedes andere Bahnunternehmen) muss auf dem Bahnsteig für einen verkehrssicheren Zustand sorgen. Dies ergibt sich als Nebenpflicht aus dem Personenbeförderungsvertrag. Beauftragt die Bahn ein anderes Unternehmen mit der Reinigungs- und Räumpflicht, muss sie sich deren Verschulden zurechnen lassen.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17.01.2012, Az. X ZR 59/11

Wie breit muss der Gehweg geräumt werden?

Die Verkehrssicherungspflicht erfordert es, dass Gehwege, Fußgängerzonen und auf belebten Fußgängerüberwegen in einer Breite von etwa 1,20 bis 1,50 m geräumt bzw. gestreut werden müssen. Auf einem nur wenig genutzten privaten Zugangsweg zu einem Haus ist eine Durchgangsbreite ausreichend, die für Person ausreicht.
Oberlandesgericht Naumburg, Urteil vom 11.05.2012, Az. 10 U 44/11

Schmerzensgeld und Schadensersatz nach Sturz auf der Treppe zum U-Bahnhof bei Schneeglätte

Das Amtsgericht Charlottenburg hat einer Fußgängerin, die bei Schneeglätte auf der Treppe zum U-Bahnhof Kurfürstendamm gestürzt war und sich dabei verletzt hat, ein Schmerzensgeld in Höhe von 2.625 EUR zugesprochen. Die Treppe war nicht mit abstumpfenden Mittel gestreut gewesen und die oberen Treppenstufen mit Eis und Schnee belegt.
Die Geschädigte musste sich allerdings ein Mitverschulden (25%) anrechnen lassen, weil sie nicht den Handlauf benutzt hatte.
Amtsgericht Charlottenburg, Urteil vom 31.10.2012, Az. 215 C 116/10

Verkehrssicherungspflicht trotz Hinweisschild „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“

Wer seinen Kunden einen Parkplatz bereitstellt, für dessen Benutzung Geld verlangt und ihn so einrichtet, dass man nicht mit wenigen Schritten den Bürgersteig erreichen kann, kann sich nicht durch Anbringen eines Schildes mit der Aufschrift „Bei Schnee und Eis wird nicht geräumt und nicht gestreut“ seiner Verkehrssicherungspflicht entledigen.
Oberlandesgericht Karlsruhe, Urteil vom 22.09.2004, Az. 7 U 94/03

Schneeräumung auf öffentlichen Gehwegen als haushaltsnahe Dienstleistung absetzbar

Die Kosten für die Schneeräumung, die sowohl auf einem Privatgelände als auch auf öffentlichem Gelände durchgeführt wurde, können als haushaltsnahe Dienstleistung von der Steuer abgesetzt werden.
Finanzgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 23.08.2012, Az. 13 K 13287/10
(Achtung: Revision vor dem Bundesfinanzhof anhängig, Az. VI R 55/12)

Erdgeschossmieter muss Winterdienst nicht allein leisten

In Wohnhäusern mit mehreren Mietparteien können die Erdgeschossmieter nicht zum alleinigen Winterdienst verpflichtet werden. Der Winterdienst muss angemessen und gerecht auf alle Mieter verteilt werden.
Amtsgericht Köln, 14.09.2011, Az. 221 C 170/11

Keine Räum- und Streupflicht rund um die Uhr

Eine vorbeugende Streupflicht gegen Glättebildung während der Nachtstunden ist grundsätzlich nicht erforderlich. Die Räum- und Streupflicht endet in der Regel um 20.00 Uhr. Sie kann aber auch darüber hinaus bestehen, wenn noch starker Publikumsverkehr (z.B. vor Gaststätten, Kinos, Diskotheken) stattfindet.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 11.08.2009 , Az. VI ZR 163/08
Oberlandesgericht Frankfurt, Urteil vom 26.11.2003, Az. 21 U 38/03

Keine Pflicht zur dauernden Schneeräumung bei starkem Schneefall

Während eines andauernden und starken Schneefalls muss nicht fortlaufend gestreut und gefegt werden. Der Streupflichtige muss erst dann wieder streuen, wenn aufgrund der Witterungs­verhältnisse wiederholtes Streuen nicht mehr sinn- oder zwecklos ist.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 27.11.1984, Az. VI ZR 49/83

Kein Winterdienst auf Betriebsgelände vor Arbeitsbeginn

Vor dem normalen Arbeitsbeginn muss der Arbeitgeber seinen Betriebshof nicht räumen oder streuen. Erscheint ein Arbeitnehmer vorzeitig auf dem Betriebsgelände und verunfallt, haftet der Arbeitgeber nicht auf Schadensersatz.
Landgericht Coburg, Urteil vom 19.4.2002, Az: 32 S 19/02

Winterdienst nur auf dem Gehweg vor dem eigenen Grundstück

Ein Grundstückseigentümer ist nur für den Gehweg vor dem eigenen Grundstück verantwortlich. Eine Scheeräumpflicht für einen auf der gegenüberliegenden Straßenseite liegenden Gehweg besteht nicht.
Verwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 29. August 2013, Az. 1 K 366.11


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