Heiratet der Ex-Ehegatte wieder, so stellt sich die Frage nach dem eigenen nachehelichen Unterhaltsanspruch gegen ihn. In den letzten Jahren hatte der BGH die Rechtsprechung der „wandelbaren ehelichen Lebensverhältnisse“ entwickelt, wonach auch seinem neuen Ehepartner einen Anspruch auf (Familien-)unterhalt zustand. Es standen der eigene nacheheliche Unterhaltsanspruch und der (gedachte, sicher nicht bezahlte) Unterhaltsanspruch des neuen Partners gleichrangig gegenüber, sodass sich der nacheheliche Unterhaltsanspruch verringerte.
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