Das Bundessozialgericht (BSG. Urteil vom 25.06.2009 -
B 3 KR 3/08 R) in Kassel hat die Praxisgebühr bestätigt. Der 64 jähriger Kläger hatte gegen die Gebühr geklagt, da er die Praxisgebühr in Höhe von zehn Euro pro Quartal für verfassungswidrig hielt.
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