Das Verwaltungsgericht Göttingen (02.07.2008 - 1 A 223/06) hat entschieden, dass die Regelung zur Pflichtmitgliedschaft von Ärzten in der Ärztekammer Niedersachsen weder gegen das Grundgesetz noch gegen die Europäische Menschenrechtskonvention verstößt.
Dienstag, 22. Juli 2008
Zwangsmitgliedschaft in Ärztekammer verfassungsgemäß
Der Kläger ist ein niedergelassener Arzt für Allgemeinmedizin. Er bat die beklagte Ärztekammer Niedersachsen um Entlassung aus der Zwangsmitgliedschaft bei ihr. Zur Begründung führte aus, eine solche Zwangsmitgliedschaft zum Zwecke der Berufsausübung sei mit Art. 11 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) nicht zu vereinbaren. Dieses Ansinnen lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 11.05.2006 ab.
Dagegen erhob der Kläger Klage, wiederholte seinen bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, zur Erledigung der Aufgaben der Beklagten bedürfe es einer Zwangsmitgliedschaft nicht.
Das Verwaltungsgericht folgte Argumentation des Klägers nicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, berühre die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der beklagten Ärztekammerden Grundsatz der sog. negativen Vereinigungsfreiheit nicht. Lediglich privatrechtliche freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen genießen den Schutz der Vereinigungsfreiheit . Bei den Berufskammern fehlt es bereits an der Freiwilligkeit, so dass die Mitgliedschaft in ihnen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG unterfielen.
Weiterhin sah das VG den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gründung von Zwangsverbänden und die Inanspruchnahme als Mitglied derartiger Zwangskorporationen zulässig, wenn diese öffentlichen Aufgaben dienten und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig sei. Dies sei im Hinblick auf die Beklagte der Fall, die nach § 9 Abs. 1 HKG Aufgaben habe, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft bestünde und die weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählten, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben (wie z.B. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, Einrichtung von Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern, Hinwirken auf eine ausreichende ärztliche Versorgung und Erstattung von Gutachten für Behörden und Gerichte) einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts übertrage, handele er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.
Auch sah das VG keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, denn auch der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK betreffe nicht Abwehransprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lediglich dann, wenn die Berufstätigen durch den Zusammenschluss in der Kammer an der Gründung oder am Beitritt zu anderen berufsständischen Vereinigungen gehindert werden würden. Dies sei in Deutschland, wo zahlreiche weitere berufsständische Vereinigungen von Ärzten existierten, nicht der Fall.
Aus der Pressemitteilung des VG Göttinghen vom 10.07.2008
Anmerkung:
Die Aussagen dieser Entscheidung gelten auch für die Ärztekammern der anderen Bundesländer entsprechend. An der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Ärztekammer führt (derzeit) kein Weg vorbei.
Dagegen erhob der Kläger Klage, wiederholte seinen bisherigen Vortrag und führte ergänzend aus, zur Erledigung der Aufgaben der Beklagten bedürfe es einer Zwangsmitgliedschaft nicht.
Das Verwaltungsgericht folgte Argumentation des Klägers nicht. Im Einklang mit der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, berühre die Zwangsmitgliedschaft in einem öffentlich-rechtlichen Verband wie der beklagten Ärztekammerden Grundsatz der sog. negativen Vereinigungsfreiheit nicht. Lediglich privatrechtliche freiwillige Zusammenschlüsse natürlicher oder juristischer Personen genießen den Schutz der Vereinigungsfreiheit . Bei den Berufskammern fehlt es bereits an der Freiwilligkeit, so dass die Mitgliedschaft in ihnen von vornherein nicht dem Vereinsbegriff des Art. 9 Abs. 1 GG unterfielen.
Weiterhin sah das VG den Kläger auch nicht in seiner allgemeinen Handlungsfreiheit aus Art. 2 GG verletzt. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts sei die Gründung von Zwangsverbänden und die Inanspruchnahme als Mitglied derartiger Zwangskorporationen zulässig, wenn diese öffentlichen Aufgaben dienten und ihre Errichtung, gemessen an diesen Aufgaben, verhältnismäßig sei. Dies sei im Hinblick auf die Beklagte der Fall, die nach § 9 Abs. 1 HKG Aufgaben habe, an deren Erfüllung ein gesteigertes Interesse der Gemeinschaft bestünde und die weder allein im Wege privater Initiative wirksam wahrgenommen werden könnten noch zu den im engeren Sinn staatlichen Aufgaben zählten, die der Staat selbst durch seine Behörden wahrnehmen muss. Wenn der Staat solche Aufgaben (wie z.B. die Qualitätssicherung im Gesundheitswesen, Einrichtung von Schlichtungsstellen zur Prüfung von Behandlungsfehlern, Hinwirken auf eine ausreichende ärztliche Versorgung und Erstattung von Gutachten für Behörden und Gerichte) einer eigens für diesen Zweck gebildeten Körperschaft des öffentlichen Rechts übertrage, handele er grundsätzlich im Rahmen des ihm hier zustehenden weiten Ermessens.
Auch sah das VG keine Verletzung der Europäischen Menschenrechtskonvention, denn auch der Schutzbereich des Art. 11 Abs. 1 EMRK betreffe nicht Abwehransprüche gegenüber öffentlich-rechtlichen Zwangsvereinigungen. Etwas anderes gelte nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) lediglich dann, wenn die Berufstätigen durch den Zusammenschluss in der Kammer an der Gründung oder am Beitritt zu anderen berufsständischen Vereinigungen gehindert werden würden. Dies sei in Deutschland, wo zahlreiche weitere berufsständische Vereinigungen von Ärzten existierten, nicht der Fall.
Aus der Pressemitteilung des VG Göttinghen vom 10.07.2008
Anmerkung:
Die Aussagen dieser Entscheidung gelten auch für die Ärztekammern der anderen Bundesländer entsprechend. An der Pflichtmitgliedschaft in der jeweiligen Ärztekammer führt (derzeit) kein Weg vorbei.
Kommentare
Ansicht der Kommentare:
(Linear | Verschachtelt)
Kommentar schreiben

