Das Landgericht München I (Urteil vom 21.08.2008 - 9 O 22406/97) hatte über eine Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht zu entscheiden. Dem Kläger wurde ein Schmerzensgeld zugesprochen.
Dienstag, 9. September 2008
Verstoß gegen ärztliche Schweigepflicht/ Schmerzensgeldanspruch
Die Offenbarung einer Diagnose "der Störung der Geistestätigkeit" gegenüber dem engsten Familienkreis (auch Ehegatte!), verletzt die Verschwiegenheitspflicht und stellt einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrechtes des Patienten dar. Dies gilt unabhängig von der Richtigkeit der Diagnose.
Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung führt grundsätzlich zu einem Schmerzensgeldanspruch.
Zum Sachverhalt
"Wie wird man den Ehegatten los?" In einem vor dem Landgericht München I verhandelten Fall soll es die (Noch-) Ehefrau nach folgendem Rezept versucht haben:
Man nehme Diazepam, ein Psychopharmakum, verabreiche es heimlich dem Gatten und veranlasse dann dessen psychiatrische Begutachtung. Ergebnis war ein „Fachpsychiatrisches Attest auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zur Vorlage bei der zuständigen Polizeibehörde)", welches sodann auch gleich in die Tat umgesetzt werden sollte.
Der Ehemann, ein Münchener Teppichhändler, bekam jedoch zufällig das Attest in die Hände. Dieses war zuvor auf Veranlassung seiner Ehefrau vom Direktor einer psychiatrischen Klinik persönlich erstellt worden und diagnostizierte ein „maniformes Syndrom“ beim Kläger und stufte ihn als selbst- und fremdgefährlich ein. Dieses Attest hatte der Direktor allerdings weder dem Kläger selbst, noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet, sondern der Ehefrau des Klägers. Da der Kläger nun per Zufall das Attest einsehen konnte, räumte er sein Teppichgeschäft und floh kurzerhand in die Schweiz.
Nun verklagte er nicht seine Ehefrau, sondern den Klinikdirektor und den Klinikträger, da durch das Stigma der Geisteskrankheit sein Ruf zerstört und in der Folge seine Existenz vernichtet worden sei. Er führte insbesondere an, das Attest sei mangels ausreichender Untersuchung falsch gewesen und hätte nie seiner Ehefrau übergeben werden dürfen.
Die Beklagten hingegen meinten, das Attest sei zutreffend und mangels Unterbringung folgenlos geblieben. Die Aufgabe des Teppichgeschäftes und die Flucht seinen nicht ihr, sondern einer "inadäquaten Reaktion" des Klägers zu zurechnen.
Das Landgericht München I sprach dem Kläger nach eingehender Würdigung der Umstände für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zu. Die weitergehende Klage auf Ersatz aller aufgrund des Attests erlittenen Schäden wurde abgewiesen
Ob der Kläger seinerzeit tatsächlich psychisch krank war bzw. von seiner Frau entsprechend präpariert wurde, konnte dahinstehen, dann wird eine Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, so ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen – gänzlich unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Es handelt sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn diese Diagnose unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (die auch gegenüber dem Ehegatten gilt!) dem engsten Familienkreis offenbart wird. Eine Einwilligung des Klägers in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Angehörige lag nicht vor.
Die "unbürokratische" Information der Ehefrau und die Nichteinhaltung des im Bayerischen Unterbringungsgesetz vorgesehenen Verfahrens konnte das Landgericht München I nicht nachvollziehen.
Die vom Kläger geltendgemachte Existenzvernichtung lastete das Gericht jedoch dem Kläger an, da erst durch die Räumung der Teppichgalerie und die Flucht in die Schweiz und somit durch ein Verhalten des Klägers gelangte die Information über dessen diagnostizierten Geisteszustand in die Geschäftswelt.
Herbei handelte es sich um eine ungewöhnliche Reaktion auf das Attest, da der Kläger gegen die drohende Unterbringung nämlich auch Rechtsschutz suchen können, zumal das Unterbringungsgesetz die richterliche Anordnung und Überprüfung einer solchen vorsieht.
(Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 O 22406/97; aus Pressemitteilung des LG München I -Szenen einer Ehe-, Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
Eine solche Persönlichkeitsrechtsverletzung führt grundsätzlich zu einem Schmerzensgeldanspruch.
Zum Sachverhalt
"Wie wird man den Ehegatten los?" In einem vor dem Landgericht München I verhandelten Fall soll es die (Noch-) Ehefrau nach folgendem Rezept versucht haben:
Man nehme Diazepam, ein Psychopharmakum, verabreiche es heimlich dem Gatten und veranlasse dann dessen psychiatrische Begutachtung. Ergebnis war ein „Fachpsychiatrisches Attest auf Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus (zur Vorlage bei der zuständigen Polizeibehörde)", welches sodann auch gleich in die Tat umgesetzt werden sollte.
Der Ehemann, ein Münchener Teppichhändler, bekam jedoch zufällig das Attest in die Hände. Dieses war zuvor auf Veranlassung seiner Ehefrau vom Direktor einer psychiatrischen Klinik persönlich erstellt worden und diagnostizierte ein „maniformes Syndrom“ beim Kläger und stufte ihn als selbst- und fremdgefährlich ein. Dieses Attest hatte der Direktor allerdings weder dem Kläger selbst, noch der nach dem bayerischen Unterbringungsgesetz zuständigen Behörde zugeleitet, sondern der Ehefrau des Klägers. Da der Kläger nun per Zufall das Attest einsehen konnte, räumte er sein Teppichgeschäft und floh kurzerhand in die Schweiz.
Nun verklagte er nicht seine Ehefrau, sondern den Klinikdirektor und den Klinikträger, da durch das Stigma der Geisteskrankheit sein Ruf zerstört und in der Folge seine Existenz vernichtet worden sei. Er führte insbesondere an, das Attest sei mangels ausreichender Untersuchung falsch gewesen und hätte nie seiner Ehefrau übergeben werden dürfen.
Die Beklagten hingegen meinten, das Attest sei zutreffend und mangels Unterbringung folgenlos geblieben. Die Aufgabe des Teppichgeschäftes und die Flucht seinen nicht ihr, sondern einer "inadäquaten Reaktion" des Klägers zu zurechnen.
Das Landgericht München I sprach dem Kläger nach eingehender Würdigung der Umstände für die erlittene Persönlichkeitsrechtsverletzung ein Schmerzensgeld in Höhe von € 5.000,00 zu. Die weitergehende Klage auf Ersatz aller aufgrund des Attests erlittenen Schäden wurde abgewiesen
Ob der Kläger seinerzeit tatsächlich psychisch krank war bzw. von seiner Frau entsprechend präpariert wurde, konnte dahinstehen, dann wird eine Störung der Geistestätigkeit diagnostiziert und deshalb eine Unterbringung für erforderlich gehalten, so ist die Persönlichkeit des Betroffenen an ihrer Basis getroffen – gänzlich unabhängig davon, ob die Diagnose richtig oder falsch ist. Es handelt sich um einen schweren Eingriff in das Persönlichkeitsrecht, wenn diese Diagnose unter Verletzung der ärztlichen Schweigepflicht (die auch gegenüber dem Ehegatten gilt!) dem engsten Familienkreis offenbart wird. Eine Einwilligung des Klägers in die Weitergabe des Untersuchungsergebnisses an Angehörige lag nicht vor.
Die "unbürokratische" Information der Ehefrau und die Nichteinhaltung des im Bayerischen Unterbringungsgesetz vorgesehenen Verfahrens konnte das Landgericht München I nicht nachvollziehen.
Die vom Kläger geltendgemachte Existenzvernichtung lastete das Gericht jedoch dem Kläger an, da erst durch die Räumung der Teppichgalerie und die Flucht in die Schweiz und somit durch ein Verhalten des Klägers gelangte die Information über dessen diagnostizierten Geisteszustand in die Geschäftswelt.
Herbei handelte es sich um eine ungewöhnliche Reaktion auf das Attest, da der Kläger gegen die drohende Unterbringung nämlich auch Rechtsschutz suchen können, zumal das Unterbringungsgesetz die richterliche Anordnung und Überprüfung einer solchen vorsieht.
(Urteil des Landgerichts München I, Az. 9 O 22406/97; aus Pressemitteilung des LG München I -Szenen einer Ehe-, Pressesprecher: RiLG Tobias Pichlmaier)
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