Der Einsatz von Laser-Ohrakupunktur, in diesem Fall zur Raucherentwöhnung, setzt eine Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz voraus, so das Verwaltungsgerichtes Gelsenkirchen in einem aktuellen Beschluss (Beschluss vom 15.09.2008 -
7 L 889/08).
Die Antragstellerin bot Raucherentwöhnungsbehandlungen durch Laser-Ohrakupunktur an. Bei diesem Verfahren wird ein Gerät verwendet, welches als Medizinprodukt klassifiziert und vertrieben wird. Den Herstellerangaben entsprechend darf dieser Laser unter Beachtung zahlreicher Sicherheitshinweise nur von medizinischem Fachpersonal betrieben werden. Nach Ansicht der Kammer belegte dies, dass neben der Kenntnis der Gerätefunktionen, welche sich die Antragstellerin offenbar angeeignet hat, auch medizinisches Fachwissen vorhanden sein müsse, um gesundheitliche Schädigungen zu vermeiden. Im Verfahren des Einstweiligen Rechtsschutzes beließ es das Verwaltungsgericht bei der sofortigen Vollziehbarkeit einer Untersagungsverfügung der Kreisverwaltung Recklinghausen gegen die Antragstellerin. Bis zum Beweis des Gegenteils im noch anhängigen Klageverfahren sei eine solche Behandlung ohne die Erlaubnis nach dem Heilpraktikergesetz im öffentlichen bzw. im Interesse der potentiellen Patienten wegen der hinreichend konkret drohenden Gesundheitsgefahren unzulässig und der Antrag der Antragstellerin deshalb abzulehnen.
Die Kammer ließ es audrücklich offen, ob eine Raucherentwöhnung die Behandlung einer Krankheit ist und auch deshalb eine Erlaubnispflicht nach dem Heilpraktikergesetz besteht.