Ärzte müssen für ein in ihrem PKW befindliches Radio keine GEZ-Gebühr zahlen. Dies hat das Verwaltungsgericht Stuttgart (Urteil vom 26.03.2008 -
3 K 3393/07) entschieden. Geklagt hatte eine Ärztin. Sie betreibt eine Facharztpraxis. Für ihre privat genutzten Rundfunkempfangsgeräte - einschließlich des im PKW eingebauten - zahlt sie bereits Rundfunkgebühren.
Der Südwestrundfunk - SWR - zog sie für den Zeitraum Dezember 1992 bis Juli 2006 zur Zahlung von weiteren Rundfunkgebühren in Höhe von insgesamt 798,23 € für das in ihrem PKW befindliche Radiogerät heran. Den PKW nutzte die Klägerin nur für Privatfahrten und für Fahrten zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis. Hausbesuche führte sie nicht durch.
Der SWR war der der Ansicht, die Fahrten zwischen Wohnung und Praxis seien eine nicht private Nutzung. Demzufolge bestünde eine Rundfunkgebührenpflicht für das in ihrem PKW befindliche Zweitgerät.
Mit ihrer hiergegen gerichteten Klage hatte die Ärztin Erfolg.
Das Gericht führte aus, "Zweitgeräte in PKW seien nur dann rundfunkgebührenpflichtig, wenn die Fahrzeuge zu anderen als privaten Zwecken genutzt würden. Die Fahrten der Klägerin zwischen ihrer Wohnung und ihrer Praxis seien dem privaten Bereich zuzuordnen. Sie seien zwar der eigentlichen Erwerbstätigkeit vorgelagert, dienten aber nicht unmittelbar beruflichen Zwecken. Wie und mit welchem Verkehrsmittel ein Berufstätiger zu seinem Arbeitsplatz gelange, sei in der Regel seine persönliche „private“ Entscheidung. Erst mit der Ankunft am Arbeitsplatz werde der Arbeitnehmer, Gewerbetreibende, Selbständige oder Freiberufler von den Erfordernissen der Erwerbstätigkeit bestimmt. Das Wort „privat“ grenze in dieser Gegenüberstellung die Privatangelegenheiten von denen der Erwerbstätigkeit ab. Deshalb fielen Fahrten in einem mit Autoradio ausgestatteten Privatwagen des Rundfunkteilnehmers von der Wohnung zum Arbeitsplatz unter die Zweitgerätefreiheit (auch bei wechselnden Einsatzorten oder bei Fahrten zu Fortbildungen)."
Anmerkung
Die Gebührenpflicht von Zweitgeräten in PKW ist umstritten:
Das Verwaltungsgericht Göttingen teilt die o.g. Auffaussung (Urteil vom 26.04.2007, Az.
2 A 394/06. Hiernach ist die Gebührenpflicht des Autoradios dann bereits durch die im Haushalt angemeldeten Radio/TV-Geräte erfüllt.
Das Verwaltungsgericht Mainz ist jedoch gegenteiliger Auffassung: Es entschied mit Urteil vom 30.06.2009 - Az.
4 K 1116/08.MZ in einem gegen einen Zahnarzt bzw. im Urteil vom 04.08.2006, Az.
4 K 393/06.MZ in einem gegen einen Rechtsanwalt gerichteten Verfahren für eine Gebührenpflicht.