Heiratet der Ex-Partner wieder, so hat der neue Ehepartner ebenfalls einen Anspruch auf (Familien-) unterhalt gegen ihn.
Dieser hypothetische Anspruch tritt in Konkurrenz mit den eigenen Unterhaltsansprüchen gegen den Ex-Partner, d.h. der Unterhaltsanspruch halbiert sich unter Umständen, er darf den Betrag nicht überschreiten, der dem Pflichtigen verbleibt. In der Regel führt dies zum sogenannten Dreiteilungsgrundsatz, d.h. Unterhaltspflichtiger, alter und neuer Ehegatte haben jeder einen 1/3-Anspruch auf das verteilungsfähige Einkommen. Anders ist dies bei unterschiedlicher Rangfolge der Unterhaltsanprüche.
Ist hingegen das Einkommen des neuen Ehepartners derart hoch, dass ihm kein Unterhaltsanspruch zustehen würde im Falle einer Trennung, bleibt es beim sogenannten Halbteilungsgrundsatz, der neue Partner muss nicht für die Unterhaltspflicht des Pflichtigen einstehen.
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