Freitag, 12. Oktober 2007
Katzenkönig BGHST 35, 347
Diese Entscheidung des BGH vom 15.09.1988 (BGHSt 35, 347 - Az. 4 StR 352/88, 35, 347) wurde zum Musterfall für die Rechtsfigur des "Täter hinter dem Täter". Der BGH äußerte sich hierbei zur Abgrenzung von mittelbarer Täterschaft und Anstiftung, wenn der Tatmittler sich in einem vermeidbaren Verbotsirrtum befindet.
Sachverhalt
Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von "Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben" geprägten "neurotischen Beziehungsgeflecht" zusammen. Der Angeklagten H gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P, dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R, durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu zu bringen, an die Existenz des "Katzenkönigs", der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben.
R wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den "Katzenkönig" aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, der H ewige Treue schwören. So wurde er von ihr und P zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt.
Als die Angeklagte H von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich - gemeinsam mit P - aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N.) von R unter Ausnutzung seines Aberglaubens töten zu lassen. Wegen der vielen von ihm (R) begangenen Fehler verlange der "Katzenkönig" ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N. Anderenfalls würde die Menschheit oder Millionen von Menschen vom "Katzenkönig" vernichtet.
R, der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H und P wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, "da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten". R schwor der H "unter Berufung auf Jesus" , einen Menschen zu töten und war zur Tat entschlossen nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine "unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht" sei. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die "Gefahr für Millionen Menschen ab", die er "durch das Opfern von Frau N." retten könne.
R suchte die N in ihrem Blumenladen auf und stach mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. R floh, als Dritte der sich nun verzweifelt wehrenden N zu Hilfe eilten, rechnete aber mit deren Tot, der jedoch ausblieb...
Der BGH verurteilte R wegen versuchten Mordes. Sein Verbotsirrtum war insbesondere deshalb vermeidbar, weil es ihm als Polizeibeamten möglich gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
H und P wurden als mittelbare Täter verurteilt. Damit schuf der BGH die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter, wonach in Fällen eines vermeidbaren Verbotsirrtums die hinter dem schuldhaft handelnden unmittelbaren Täter stehenden Beteiligten als Täter zu verurteilen sind.
Nach den Feststellungen lebten die Angeklagten in einem von "Mystizismus, Scheinerkenntnis und Irrglauben" geprägten "neurotischen Beziehungsgeflecht" zusammen. Der Angeklagten H gelang es im bewußten Zusammenwirken mit P, dem leicht beeinflußbaren Angeklagten R, durch schauspielerische Tricks, Vorspiegeln hypnotischer und hellseherischer Fähigkeiten und die Vornahme mystischer Kulthandlungen dazu zu bringen, an die Existenz des "Katzenkönigs", der seit Jahrtausenden das Böse verkörpere und die Welt bedrohe, zu glauben.
R wähnte sich schließlich auserkoren, gemeinsam mit den beiden anderen den Kampf gegen den "Katzenkönig" aufzunehmen. Auf Geheiß mußte er Mutproben bestehen, sich katholisch taufen lassen, der H ewige Treue schwören. So wurde er von ihr und P zunächst als Werkzeug für den eigenen Spaß benutzt.
Als die Angeklagte H von der Heirat ihres früheren Freundes erfuhr, entschloß sie sich - gemeinsam mit P - aus Haß und Eifersucht, dessen Frau (Annemarie N.) von R unter Ausnutzung seines Aberglaubens töten zu lassen. Wegen der vielen von ihm (R) begangenen Fehler verlange der "Katzenkönig" ein Menschenopfer in der Gestalt der Frau N. Anderenfalls würde die Menschheit oder Millionen von Menschen vom "Katzenkönig" vernichtet.
R, der erkannte, daß das Mord sei, suchte auch unter Berufung auf das fünfte Gebot vergeblich nach einem Ausweg. H und P wiesen stets darauf hin, daß das Tötungsverbot für sie nicht gelte, "da es ein göttlicher Auftrag sei und sie die Menschheit zu retten hätten". R schwor der H "unter Berufung auf Jesus" , einen Menschen zu töten und war zur Tat entschlossen nachdem sie ihn darauf hingewiesen hatte, daß bei Bruch des Schwurs seine "unsterbliche Seele auf Ewigkeit verflucht" sei. Ihn plagten Gewissensbisse, er wog jedoch die "Gefahr für Millionen Menschen ab", die er "durch das Opfern von Frau N." retten könne.
R suchte die N in ihrem Blumenladen auf und stach mit einem ihm zu diesem Zweck von P. überlassenen Fahrtenmesser hinterrücks der ahnungs- und wehrlosen Frau N in den Hals, das Gesicht und den Körper, um sie zu töten. R floh, als Dritte der sich nun verzweifelt wehrenden N zu Hilfe eilten, rechnete aber mit deren Tot, der jedoch ausblieb...
Der BGH verurteilte R wegen versuchten Mordes. Sein Verbotsirrtum war insbesondere deshalb vermeidbar, weil es ihm als Polizeibeamten möglich gewesen wäre, das Unrecht seines Handelns einzusehen.
H und P wurden als mittelbare Täter verurteilt. Damit schuf der BGH die Rechtsfigur des Täters hinter dem Täter, wonach in Fällen eines vermeidbaren Verbotsirrtums die hinter dem schuldhaft handelnden unmittelbaren Täter stehenden Beteiligten als Täter zu verurteilen sind.
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