Das Bundesarbeitsgericht mit Urteil vom 22. Juni 2011 - 8 AZR 102/10 entschieden, dass ein Arbeitnehmer, der im Rahmen seiner Rufbereitschaft bei der Fahrt von seinem Wohnort zur Arbeitsstätte mit seinem Privatwagen verunglückt, grundsätzlich eine Anspruch gegen seinen Arbeitgeber auf Ersatz des an seinem privaten Pkw entstandenen Schadens hat.
Der Kläger war als Oberarzt im Klinikum beschäftigt. Er wohnte einige Kilometer von seinem Arbeitsort entfernt. An einem Sonntag im Januar 2008 war er zum Rufbereitschaftsdienst eingeteilt und hielt sich in seiner Wohnung auf. Als er gegen 09:00 Uhr zur Dienstaufnahme ins Klinikum gerufen wurde, fuhr er mit seinem Privatfahrzeug von seinem Wohnort zur Klinik. Bei Straßenglätte kam er dabei von der Straße ab und rutschte in den Straßengraben. Die Erstattung des durch diesen Unfall an seinem Pkw entstandenen Schadens in Höhe von 5.727,52 Euro verlangt er von seinem Arbeitgeber.
Das Bundesarbeitsgerichts gab dem Kläger - anders als in den Vorinstanzen - Recht. Zwar hat jeder Arbeitnehmer grundsätzlich seine Aufwendungen (auch Schäden) für Fahrten zwischen seiner Wohnung und seiner Arbeitsstätte selbst zu tragen. Eine Ausnahme davon ist aber dann zu machen, wenn der Arbeitnehmer während seiner Rufbereitschaft vom Arbeitgeber aufgefordert wird, seine Arbeit anzutreten und er die Benutzung seines Privatfahrzeugs für erforderlich halten durfte, um rechtzeitig am Arbeitsort zu erscheinen.
Die Höhe dieses Ersatzanspruchs bemisst sich nach den Regeln des innerbetrieblichen Schadensausgleichs, d.h. der Arbeitgeber haftet je nach Verschuldensgrad des Klägers.