Der für die alkoholbedingte absolute Fahruntüchtigkeit erforderliche Trunkenheitsgrad des Schiffsführers eines Binnenschiffes kann zwar über dem im Straßenverkehr geltenden Richtsatz von 1,3 Promille liegen, ist jedoch dann überschritten, wenn er den von der Rechtssprechung für Radfahrer festgesetzten Grenzwert von 1,7 Promille überschreitet, so das OLG Köln mit Urteil vom 10. November 1989, Az. - 3 - 2/89 - S -.
"Absolute Fahruntüchtigkeit des ... »