Garantiert der Verkäufer einer Segelyacht, dass das Boot osmosefrei sei, so muss er das Boot zurücknehmen und dem Käufer den Kaufpreis erstatten, wenn sich später herausstellt, dass das Boot einen von der Zusage abweichenden Osmoseschaden hat. Die Garantie der «Osmosefreiheit» beziehe sich nicht lediglich auf das bloße Fehlen äußerer Merkmale eines Osmoseschadens oder einen normalen, altersgemäß osmosegeschädigten Zustand. Vielmehr werde hierdurch eine über den Normalzustand des Bootes hinausgehende Schadensfreiheit zugesichert, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 26.05.2011, Az. 11 U 135/10.
"Osmoseschaden an Segelyacht - Kaufvertrag ... »

