Der BGH (Urteil vom 23.März 2006 - III ZR 223/05) hat die die Bestimmungen der Gebührenordnung für Ärzte (GoÄ) auch auf die Abrechnung medizinisch nicht indizierter kosmetischer Operationen für anwendbar erklärt. Er verwar hierbei die Revison gegen das Urteil der Vorinstanz (OLG München - Urteil vom 8. August 2005 17 U 2179/05 und des LG München II - Urteil vom 18. Januar 2005 1 M O 3656/03).
In dem zugrunde liegenden Fall hatte ein Chirurg, der eine private Schönheitsklinik betreibt, der Patientin für eine Brustverkleinerung einen Pauschalpreis von 18.500 DM (knapp 9.500 €) genannt. Die Patientin hatte den Betrag gezahlt und forderte nun einen erheblichen Teil der Summe zurück, weil eine Berechnung nach der Regeln der GOÄ zu einem niedrigeren Rechnungsbetrag geführt hätte.
Der Bundesgerichtshof ist dem wie die Vorinstanzen gefolgt. Gemäß § 1 GOÄ bestimmen sich die Vergütungen für "die beruflichen Leistungen der Ärzte" nach dieser Verordnung. Hieran sind die Ärzte bei privaten Abrechnungen (nicht bei der Behandlung von Kassenpatienten) daher zwingend gebunden. Abweichungen sind nur in engen Grenzen aufgrund einer besonderen Vereinbarung möglich. Hierdurch soll im Interesse der zahlungspflichtigen Patienten die Transparenz privatärztlicher Liquidationen erhöht und auf diese Weise ein Beitrag zum Verbraucherschutz geleistet werden. Diese Gründe treffen nach Auffassung des Bundesgerichtshofs auch auf die Berechnung medizinisch nicht notwendiger Schönheitsoperationen zu, ungeachtet dessen, dass der Patient dann in aller Regel keine Erstattung von seiner privaten Krankenversicherung oder bei Beamten - von seiner Beihilfestelle verlangen kann. Das gilt allerdings nur für die Liquidationen durch den Arzt selbst, nicht dagegen, wenn das Krankenhaus wie häufig - in der Form einer selbständigen juristischen Person (z.B. GmbH) geführt wird und der Behandlungsvertrag ausschließlich mit der Klinik abgeschlossen worden ist. Für Krankenhausbehandlungen gelten andere gesetzliche Regelungen, über die der Bundesgerichtshof hier nicht zu entscheiden hatte.
(Quelle: Pressemitteilung des BGH Nr. 52/2006)
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Freitag, 18. April 2008
Geltund der GoÄ für nicht indizierte kosmetische Operationen
Josephine Mutzenbacher BVerfGE 83, 130
In der Josephine Mutzenbacher-Entscheidung (Beschluss vom 27. November 1990 - BVerfGE 83, 130 , 1 BvR 402/87) hatte sich der Erste Senat des Bundesverfassungsgerichtes mit dem Kunstbegriff und Pornographie auseinanderzusetzen. Er kam zu dem Schluss, dass auch Pornographie Kunst sein könne und knüpfte so an seine bisherige Rechtsprechung zur Kunstfreiheit (Mephisto-Entscheidung und Anachronistischer Zug) an.
Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 27.85 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 - 20 A 146/84 - und c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 - 10 K 276/83 -, d) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4. November 1982 - Nr. 3262 (Pr. 44/79) -.
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Die Verfassungsbeschwerde richtete sich gegen a) das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 3. März 1987 - BVerwG 1 C 27.85 -, b) das Urteil des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 4. Juni 1985 - 20 A 146/84 - und c) das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 18. Oktober 1983 - 10 K 276/83 -, d) die Entscheidung der Bundesprüfstelle für jugendgefährdende Schriften vom 4. November 1982 - Nr. 3262 (Pr. 44/79) -.
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Taubenfütterungsverbot BVerfGE 54, 143
Mit Beschluss des Zweiten Senates vom 23. Mai 1980 (2 BvR 854/79) äußerte sich das Bundesverfassungsgericht zur Verfassungsmäßigkeit eines ortsrechtlichen Taubenfütterungsverbotes. Letztlich ging es um die allgemeine Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG, Bestimmtheit der Ermächtigung zum Erlaß von Polizeiverordnungen und deren Verhältnismäßigket sowie um die Abgrenzung des hier nicht berührten unantastbaren Bereich der privaten Lebensgestaltung
Hierbei handelte es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1979 - 2 Ss (OWi) 590/79 - 406/79 I - und b) das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24. April 1979 - 14 OWi/17 Js 471/79 - 289/79 -.
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Hierbei handelte es sich um eine Verfassungsbeschwerde gegen a) den Beschluß des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 16. Juli 1979 - 2 Ss (OWi) 590/79 - 406/79 I - und b) das Urteil des Amtsgerichts Mönchengladbach vom 24. April 1979 - 14 OWi/17 Js 471/79 - 289/79 -.
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Dienstag, 8. April 2008
IT-Grundrecht BVerfG 1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07
Mit dem Urteil vom 27. Februar 2008 (1 BvR 370/07; 1 BvR 595/07) schuf das Verfassungsgericht ein neues ungeschriebenes Grundrecht als spezielle Ausprägung des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes: das Grundrecht auf Gewährleistung der Vertraulichkeit und Integrität informationstechnischer Systeme (auch als IT-Grundrecht, Computer-Grundrecht oder Grundrecht auf digitale Intimsphäre bezeichnet). Es handele sich um ein in der Bundesrepublik Deutschland geltendes Grundrecht und diene dem Schutz von persönlichen Daten dient, welche in informationstechnischen Systemen gespeichert oder verarbeitet werden.
Gegenstand des Verfahrens waren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung.
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Gegenstand des Verfahrens waren Verfassungsbeschwerden gegen Vorschriften im Verfassungsschutzgesetz von Nordrhein-Westfalen zur Online-Durchsuchung.
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