Durch den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 21. Juli 2010 (1 BvR 420/09) ist eine Neuregelung der Frage nach der gemeinsamen elterlichen Sorge bei nicht miteinander verheirateten Eltern unabdingbar. Der Gesetzgeber ist verpflichtet, die elterliche Sorge bei nicht verheirateten Eltern neu zu regeln.
Bisherige Rechtslage
Bisher war die gemeinsame Sorge nur mit Zustimmung der Mutter möglich, andernfalls trug sie die Alleinsorge, während dem Vater lediglich Umgangsrechte zustanden. Auch die Familiengerichte hatten keine Möglichkeit, die fehlende Zustimmung der Mutter zu ersetzen, eine Übertragung der Alleinsorge auf den Vater erforderte sogar einen Nachweis der Kindeswohlgefährdung, wenn die Mutter dem Antrag nicht zustimmte.
Bis zum Inkrafttreten einer Neuregelung kann nun das Familiengericht den Eltern auf Antrag die elterliche Sorge oder einen Teil davon gemeinsam übertragen, wenn dies dem Kindeswohl entspricht.
Noch ist völlig unklar, wie diese Neuregelung aussehen wird. Verschiedene Aspekte gilt es zu bedenken. Eine gesetzliche Reglung muss allen Einzelfällen mit ihren individuellen familiären Konstellationen und Problemen gerecht werden.
Antragslösung und die Widerspruchslösung?
Derzeit werden zwei Modelle diskutiert: die sog. Antragslösung und die Widerspruchslösung. Bei der Antragslösung erhält die Mutter die alleinige Sorge und kann auf Antrag des Vaters auf beide Elternteile gemeinsam übertragen werden. Gegen diese Lösung spricht, dass ein Vater auch dann einen Antrag auf gemeinsame elterliche Sorge stellen muss, wenn er sich intensiv um das Kind kümmert und die gemeinsame Sorge augenscheinlich dem Wohl des Kindes dient.
Bei der Widerspruchslösung steht die gemeinsame Sorge zunächst mit Geburt des Kindes beiden Elternteilen zu, die auf Antrag der Mutter vom Familiengericht in die Alleinsorge abgeändert werden kann. Gegen die Widerspruchslösung spricht, dass die überwiegende Mehrheit der nicht verheirateten Eltern selten konstruktiv und am Kindeswohl orientiert zusammenwirkt und so diese Widerspruchslösung wohl noch mehr familiengerichtliche Verfahren mit sich bringen würde.
Außerdem wird eine Regelung eine erzwungene Beratung durch das Jugendamt diskutiert, die dann darin münden soll, dass das Jugendamt verpflichtet wäre, eine familiengerichtliche Entscheidung zu beantragen, wenn die Eltern sich in dieser Beratung nicht einigen können. Dieser behördliche Vermittlungsgedanke ist ebenfalls kritisch zu sehen, denn er beinhaltet ein Hinwirken auf die gemeinsame Sorgerechtserklärung um einen gerichtlichen Antrag zu umgehen. Dadurch verliert das Jugendamt aber seine gebotene Neutralität und bedrängt den betreuenden Elternteil, der aber die Nachteile einer nicht funktionierenden gemeinsamen Sorge zu tragen hätte.
Es bleibt abzuwarten, wie die gesetzliche Neuregelung aussehen wird. Bis dahin verbleibt es bei der Übergangsregelung.
Wir beraten und begleiten Sie gern in einem anstehenden Sorgerechtsverfahren.