Häufig verpflichtet sich ein Elternteil vor dem Jugendamt, den Kindesunterhalt zu zahlen. Das Jugendamt erstellt dann eine sog. Jugendamtsurkunde. Diese Urkunde ist ein vollstreckbarer Titel.
Wenn der Unterhaltsschuldner dann dieser Unterhaltsverpflichtung nicht nachkommt und keinen Unterhalt zahlt, kann aus dieser Unterhaltsurkunde die Zwangsvollstreckung eingeleitet werden. Ein gerichtliches Verfahren ist dann nicht erforderlich. Der Unterhalt kann dann z.B. durch eine Kontenpfändung oder durch den Gerichtsvollzieher beigetrieben werden.
Hinweis:
Zahlt der Unterhaltsschuldner nicht, obwohl er leistungsfähig ist, besteht ein weiteres Risiko: Die Verletzung der Unterhaltspflicht ist strafbar und wird nach § 179 StGB mit einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit einer Geldstrafe bestraft.
Sie haben Fragen zu diesem Thema? Sprechen Sie uns an. Wir leiten in Ihrem Auftrag die Zwangsvollstreckung aus der Jugendamtsurkunde ein.
Donnerstag, 22. März 2012
Zwangsvollstreckung aus einer Jugendamtsurkunde
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