Grundsätzlich genießen Portätfotos urheberrechtlichen Schutz, doch dürfen Verlage diese ohne Zustimmung des Urhebers veröffentlichen, wenn die Veröffentlichung im Rahmen kriminalpolizeilicher Ermittlungen der Polizei helfen soll, eine vermisste Person zu finden, so der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 01.12.2011, Az. C-145/10 (Eva-Maria Painer ./. Standard VerlagsGmbH).
Samstag, 7. Januar 2012
Urheberrecht an als Fahndungsbilder verwendeten Porträtfotos
Die Klägerin (Frau Painer) ist selbständige Fotografin und fotografiert u. a. Kinder in Kindergärten und Horten. Im Rahmen ihrer Tätigkeit hat sie mehrere Fotografien von Natascha Kampusch gemacht. Hierbei entwarf sie auch den Hintergrund, bestimmte die Position und den Gesichtsausdruck, bediente den Fotoapparat und entwickelte die Fotos. Nachdem Natascha Kampusch 1998 im Alter von zehn Jahren entführt worden war, fandete die österreichische Polizei nach ihr mit den Fotos der Klägern. Nach der Flucht von Natascha Kampusch im Jahr 2006 und vor ihrem ersten öffentlichen Auftreten wurden diese Bilder von fünf Presseverlagen in bekannten Zeitungen bzw. Zeitschriften1 sowie auf Internetseiten veröffentlicht. Ebenso ertellten sie auf Grundlage der Fotos ein Phantombild, das das vermutete Aussehen von Frau Kampusch wiedergab. Die Klägerin wurde hierbei nicht als Urheberin benannt.
Die Klägerin beantrage bei östereichischen Gerichten, den Presseverlagen die Fotos und das Phantombild ohne ihre Zustimmung zu verbreiten. Weiterhin verlangte sie ein angemessenes Entgelt und Schadensersatz. Das Handelsgericht Wien (Österreich) legte den Rechtsstreit dem EuGH vor.
In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass das Urheberrecht nur Objekte schützt, bei denen es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers liege dann vor, wenn darin die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Dies sei dann der Fall, wenn der er bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft. Bei der Porträtfotografie kann der Urheber bei deren Herstellung auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen: Er bestimmt über Gestaltung, die Haltung des Models, die Beleuchtung, den Bildausschnitt, Blickwinkel, die Atmosphäre und Entwicklungstechnik. Schließlich kann er noch im Rahmen der Softwarebearbeitung das Bild beeinflussen und so seine "persönliche Note" verleihen. Daher ist eine Porträtfotografie urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihres Urhebers ist.
Ausnahmsweise kann der urheberrechtliche Schutz allerdings nach Unionsrecht (Richtlinie 2001/29/EG) eingeschränkt sein, wenn das Foto zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt wird, insbesondere bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Wiederauffindung einer vermissten Person. Der EuGH führt hierzu aus, dass nur Staaten – und nicht Presseverlage – die öffentliche Sicherheit durch passende Maßnahmen wie etwa einen Fahndungsaufruf sicherzustellen haben.
Im Einzelfall könne aber auch ein Presseverlag zur Erreichung eines Ziels der öffentlichen Sicherheit beitragen kann, indem er z. B. eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative der Medien müsse allerdings im Zusammenhang mit dem Vorgehen der nationalen Behörden stehen, und sie muss im Einvernehmen und in Absprache mit ihnen ergriffen werden und soll nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen. Der Gerichtshof weist aber auch darauf hin, dass bei Ermittlungen eine Fotografie von den Medien veröffentlicht werden kann, ohne dass zuvor ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden hierzu ergangen wäre.
Schließlich stellt der Gerichtshof zur Zitierung von geschützten Werken fest, dass Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind, zitiert werden dürfen, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist.
Der EuGH führt aus, dass die Presseagentur – sofern sie nicht rechtswidrig, d. h. ohne Zustimmung der Urheberin, in den Besitz dieser Fotos gelangt ist – den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen musste. Daher waren auch die Verlage gehalten, ihn in ihren Zeitungen anzugeben.
Allerdings müsse nach dem EuGH der Urheber nicht benannt werden, wenn die nationalen Sicherheitsbehörden, die Fotos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. In diesem Fall ist, müsse von den Verlagen ledliglich die Quelle angegeben werden.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 132/11
Die Klägerin beantrage bei östereichischen Gerichten, den Presseverlagen die Fotos und das Phantombild ohne ihre Zustimmung zu verbreiten. Weiterhin verlangte sie ein angemessenes Entgelt und Schadensersatz. Das Handelsgericht Wien (Österreich) legte den Rechtsstreit dem EuGH vor.
In seinem Urteil führt der EuGH aus, dass das Urheberrecht nur Objekte schützt, bei denen es sich um ein Original in dem Sinne handelt, dass es eine eigene geistige Schöpfung seines Urhebers darstellt. Eine eigene geistige Schöpfung des Urhebers liege dann vor, wenn darin die Persönlichkeit des Urhebers zum Ausdruck kommt. Dies sei dann der Fall, wenn der er bei der Herstellung des Werks seine schöpferischen Fähigkeiten zum Ausdruck bringen konnte, indem er frei kreative Entscheidungen trifft. Bei der Porträtfotografie kann der Urheber bei deren Herstellung auf mehrfache Weise und zu unterschiedlichen Zeitpunkten frei kreative Entscheidungen treffen: Er bestimmt über Gestaltung, die Haltung des Models, die Beleuchtung, den Bildausschnitt, Blickwinkel, die Atmosphäre und Entwicklungstechnik. Schließlich kann er noch im Rahmen der Softwarebearbeitung das Bild beeinflussen und so seine "persönliche Note" verleihen. Daher ist eine Porträtfotografie urheberrechtlich geschützt, wenn sie Ausdruck der schöpferischen Fähigkeiten ihres Urhebers ist.
Ausnahmsweise kann der urheberrechtliche Schutz allerdings nach Unionsrecht (Richtlinie 2001/29/EG) eingeschränkt sein, wenn das Foto zu Zwecken der öffentlichen Sicherheit genutzt wird, insbesondere bei kriminalpolizeilichen Ermittlungen zur Wiederauffindung einer vermissten Person. Der EuGH führt hierzu aus, dass nur Staaten – und nicht Presseverlage – die öffentliche Sicherheit durch passende Maßnahmen wie etwa einen Fahndungsaufruf sicherzustellen haben.
Im Einzelfall könne aber auch ein Presseverlag zur Erreichung eines Ziels der öffentlichen Sicherheit beitragen kann, indem er z. B. eine Fotografie einer gesuchten Person veröffentlicht. Diese Initiative der Medien müsse allerdings im Zusammenhang mit dem Vorgehen der nationalen Behörden stehen, und sie muss im Einvernehmen und in Absprache mit ihnen ergriffen werden und soll nicht deren Maßnahmen zuwiderlaufen. Der Gerichtshof weist aber auch darauf hin, dass bei Ermittlungen eine Fotografie von den Medien veröffentlicht werden kann, ohne dass zuvor ein konkreter, aktueller und ausdrücklicher Aufruf der Sicherheitsbehörden hierzu ergangen wäre.
Schließlich stellt der Gerichtshof zur Zitierung von geschützten Werken fest, dass Werke, die der Öffentlichkeit bereits rechtmäßig zugänglich gemacht worden sind, zitiert werden dürfen, sofern die Quelle, einschließlich des Namens des Urhebers angegeben wird, es sei denn, dass sich dies als unmöglich erweist.
Der EuGH führt aus, dass die Presseagentur – sofern sie nicht rechtswidrig, d. h. ohne Zustimmung der Urheberin, in den Besitz dieser Fotos gelangt ist – den Verlagen den Namen der Urheberin mitteilen musste. Daher waren auch die Verlage gehalten, ihn in ihren Zeitungen anzugeben.
Allerdings müsse nach dem EuGH der Urheber nicht benannt werden, wenn die nationalen Sicherheitsbehörden, die Fotos der Öffentlichkeit zugänglich gemacht haben. In diesem Fall ist, müsse von den Verlagen ledliglich die Quelle angegeben werden.
Quelle: EuGH, Pressemitteilung Nr. 132/11
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