Es gehört zu den Sorgfaltspflichten einer Bootswerft, die eine aus dem Winterlager kommende Segelyacht zu Wasser lassen soll, sich unmittelbar vor dem Slipvorgang durch eine Sichtkontrolle des Rumpfes von außen darüber zu vergewissern, dass alle Seeventile geschlossen sind, auch wenn der bei dem Slippen abwesende Eigentümer zuvor mitgeteilt hat, das Schiff sei seeklar, so das Schleswig-Holsteinische Oberlandesgericht im Urteil vom 11.02.2011, Az. 1 U 99/09.
Montag, 2. Januar 2012
Sorgfaltspflichten einer Werft beim Slippen
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