Können Erben den Urlaubsanspruch des Verstorbenen bzw. dessen Abgeltung in Geld beim Arbeitgeber einfordern?
Jeder Arbeitnehmer hat während des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf Erholungsurlaub. Der Urlaub ist gem. §
7 Abs. 4 Bundesurlaubsgesetz (BUrlG) abzugelten, wenn er wegen Beendigung des Arbeitsverhältnisses nicht genommen werden kann. Ebenso ist klar, dass nach
§ 1922 Abs. 1 BGB mit dem Tod einer Person deren Vermögen als Ganzes auf die Erben übergeht. Trifft dies aber auch auf den Abgeltungsanspruch für nichtgenommenen Urlaub zu?
Das Bundesarbeitsgericht stellte mit seinem Urteil vom 20.09.2011, Az.
9 AZR 416/10 klar, dass Urlaubsansprüche von Arbeitnehmern mit deren Tod erlöschen. Eine Umwandlung dieser Urlaubsansprüche in einen Abgeltungsanspruch nach
§ 7 Abs. 4 BUrlG nach dem Tode erfolgt nicht ("Tote brauchen keinen Urlaub"). Eine Geltendmachung der Erben nach
§ 1922 BGB komme daher nicht in Betracht.
Anders liegt der Fall nur, wenn der Abgeltungsanspruch bereits vor dem Tode entstanden ist, also das Arbeitsverhältnis noch zu Lebzeiten des Arbeitnehmers endete. Dieser Anspruch kann dann auch von den Erben geltend gemacht werden.
Fazit: Erben können nur dann vom Arbeitgeber eine Abgeltung des Urlaubsanspruchs fordern, wenn das Arbeitsverhältnis
beim Tod schon beendet war. Wenn der Arbeitnehmer hingegen bereits
während der Kündigungsfrist verstirbt, gehen die Erben leer aus.
Zeichnet sich ein baldiger Tod des Arbeitnehmers ab, bedeutet dies, je schneller das Arbeitsverhältnis z.B. durch fristlose Kündigung oder Aufhebungsvertrag endet, um so besser ist dies für die Erben.
Ein Arbeitgeber sollte in dieser Situation einem Aufhebungsvertrag mit sofortigem Ende des Arbeitsverhältnisses aber gerade nicht zustimmen, sondern die Kündigungsfrist abwarten.