Kosten eines Zivilprozesses können unabhängig von dessen Gegenstand bei der Einkommensteuer als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden, so der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 12.5.2011, Az.
VI R 42/10.
Nach §
33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes können bei der Berechnung des zu versteuernden Einkommens außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Außergewöhnliche Belastungen sind dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehende größere Aufwendungen, die über die der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommens- und Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands entstehenden Kosten hinausgehen.
Der Bundesfinanzhof hat nun entschieden, dass Zivilprozesskosten unabhängig vom Gegenstand des Zivilprozesses als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Die Kosten sind absetzbar, wenn die Prozessführung objektiv hinreichende Erfolgsaussicht bot und der Prozess weder mutwillig noch leichtfertig begonnen wurde. Davon sei regelmäßig auszugehen, wenn der Erfolg des Zivilprozesses mindestens ebenso wahrscheinlich wie ein Misserfolg sei.
Fazit: Das Urteil des BFH hat insbesondere Bedeutung für Prozesskosten, die nicht von einer Rechtsschutzversicherung übernommen werden. Aber auch wenn eine Rechtsschutzversicherung einstandspflichtig ist, könnte die Selbstbeteiligung steuerlich geltend gemacht werden.
Insbesondere im Arbeitsprozess wo jede Partei in erster Instanz, ohne Rücksicht auf den Ausgang des Rechtsstreits, die Kosten des eigenen Rechtsanwalts zu tragen hat, ist diese Entscheidung des BFH bedeutend.