Imker können von Landwirten Schadensersatz für eine Verunreinigung des Honigs mit Genmais verlangen. Honig, der gentechnisch veränderte Pollen enthält, muss nach einem Urteil des Europäischen Gerichtshofs vor dem Verkauf erst geprüft und zugelassen werden, entschied der Europäische Gerichtshof (EuGH) mit Urteil vom 06.09.2011, Az. C-442/09.
Samstag, 10. September 2011
Imker: Schadensersatz für Genverunreinigung von Honig
Das Gericht g+ab mit der Entscheidung einem deutschen Imker recht, der auf Schadenersatz für seinen Honig geklagt hatte, nachdem darin geringe Spuren von gentechnisch verändertem Mais entdeckt worden waren.
Das Urteil bringt Imkern mehr Rechtssichherheit:
Nicht der Imker hat dafür Sorge zutragen, dass seine Bienen keinen gentechnisch belasteten Pollen sammeln, sondern der Landwirt ist verantworlich, dass das Material nicht auf andere Lebensmittel (Honig/Pollen) übertragen wird (Verursacherprinzip). Tut er dies nicht, kann der Imker den Landwirt in Haftung nehmen und Schadensersatz verlangen. Der EuGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch kleinste Verunreinigungen mit gentechnisch veränderter Organismus (GVO) unzulässig sind (Nulltoleranzgrenze).
Der Rechtsstreit behandelte die Frage, ob Lebensmittel, die geringfügig mit gentechnisch veränderten Pollen verunreinigt wurden, ohne behördliche Zulassung verkauft werden dürfen. Der Imker Karl-Heinz Bablok, in dessen Honig Pollen eines Genmaises des US-Agrarkonzerns Monsanto gefunden worden waren, vertrat die Auffassung, dass auch geringfügig gentechnisch belastete Lebensmittel zu ihrem Verkauf der behördlichen Zulassung bedürfen. Er vernichtete seine Produkte und forderte Schadenersatz vom Freistaat Bayern, dem das Feld gehörte, auf dem der Genmais von Monsanto kultiviert wurde.
Da der EuGH ausdrücklich feststellte, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Spuren von gentechnischer Veränderung aufweisen, der vorherigen Prüfung und entsprechenden Kennzeichnung bedarf. Ferner dürfen potenziell beeinträchtigte Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in den Handel gelangen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO) - 2001/18/EG - sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Außerdem bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel, dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.
Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser enthielt ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.
Der Kläger, Herr Bablok, produziert in der Nähe von Grundsrücken auf denen zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde Honig und Pollen zum Verkauf und Eigenbedarf. Die Grundstücke gehörten dem Freistaat Bayern.
Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ebenso wurden in einzelnen Proben geringe DNA-Mengen von MON 810-Mais nachgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass hierdurch die Verkehrsfähigkeit und die Gebrauchsfähigkeit seiner Imkereiprodukte ausfgehoben wurde.
Er vernichtete den Honig in einer Müllverbrennungsanlage und verlangte vom Freistaat Bayern Schadensersatz.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) legte mit Beschluss vom 26.10.2009 - 22 BV 08.1968 - dem EuGH die Frage vor , ob der bloße Umstand, dass in den fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.
Der EuGH stellte klar, dass der fragliche Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn er einen „Organismus“ im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine „biologische Einheit, die fähig ist“, „sich zu vermehren“ oder „genetisches Material zu übertragen“. Dies war vorliegend nicht der Fall, da feststand, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hatte.
Der EuGH stellte aber fest, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als „hergestellt aus GVO“ anzusehen ist und eine „Zutat“ des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt.
In Bezug auf den Honig hob er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als „Zutat“ einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden. Der Gerichtshof wieß ausdrücklich darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde. Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis (Nulltoleranzgrenze).
Schlussendlich hat der klagende Imker einen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern.
Das Urteil bringt Imkern mehr Rechtssichherheit:
Nicht der Imker hat dafür Sorge zutragen, dass seine Bienen keinen gentechnisch belasteten Pollen sammeln, sondern der Landwirt ist verantworlich, dass das Material nicht auf andere Lebensmittel (Honig/Pollen) übertragen wird (Verursacherprinzip). Tut er dies nicht, kann der Imker den Landwirt in Haftung nehmen und Schadensersatz verlangen. Der EuGH hat ausdrücklich bestätigt, dass auch kleinste Verunreinigungen mit gentechnisch veränderter Organismus (GVO) unzulässig sind (Nulltoleranzgrenze).
Der Rechtsstreit behandelte die Frage, ob Lebensmittel, die geringfügig mit gentechnisch veränderten Pollen verunreinigt wurden, ohne behördliche Zulassung verkauft werden dürfen. Der Imker Karl-Heinz Bablok, in dessen Honig Pollen eines Genmaises des US-Agrarkonzerns Monsanto gefunden worden waren, vertrat die Auffassung, dass auch geringfügig gentechnisch belastete Lebensmittel zu ihrem Verkauf der behördlichen Zulassung bedürfen. Er vernichtete seine Produkte und forderte Schadenersatz vom Freistaat Bayern, dem das Feld gehörte, auf dem der Genmais von Monsanto kultiviert wurde.
Da der EuGH ausdrücklich feststellte, dass das Inverkehrbringen von Lebensmitteln, die Spuren von gentechnischer Veränderung aufweisen, der vorherigen Prüfung und entsprechenden Kennzeichnung bedarf. Ferner dürfen potenziell beeinträchtigte Lebensmittel, die diesen Anforderungen nicht entsprechen, nicht mehr in den Handel gelangen.
Dem Urteil lag folgender Sachverhalt zu Grunde:
Die Richtlinie über genetisch veränderte Organismen (GVO) - 2001/18/EG - sieht vor, dass diese nur nach einer Zulassung absichtlich in die Umwelt freigesetzt oder in den Verkehr gebracht werden dürfen. Außerdem bestimmt die Verordnung (EG) Nr. 1829/2003 über genetisch veränderte Lebensmittel, dass zur Verwendung als Lebensmittel oder in Lebensmitteln bestimmte GVO, Lebensmittel, die GVO enthalten oder aus solchen bestehen, sowie Lebensmittel, die aus GVO hergestellt werden oder Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden, vor ihrem Inverkehrbringen einer Zulassung bedürfen.
Im Jahr 1998 erhielt das Unternehmen Monsanto eine Genehmigung für das Inverkehrbringen von genetisch verändertem Mais des Typs MON 810. Dieser enthielt ein Gen eines Bakteriums, das zur Bildung von Toxinen führt, durch die die Larven eines parasitären Schmetterlings, die bei einem Befall die Entwicklung der Pflanze gefährden, getötet werden.
Der Kläger, Herr Bablok, produziert in der Nähe von Grundsrücken auf denen zu Forschungszwecken MON 810-Mais angebaut wurde Honig und Pollen zum Verkauf und Eigenbedarf. Die Grundstücke gehörten dem Freistaat Bayern.
Im Jahr 2005 wurden im Maispollen, der von Herrn Bablok in Bienenstöcken geerntet worden war, die sich in 500 m Entfernung von den Grundstücken des Freistaats Bayern befanden, DNA von MON 810-Mais sowie genetisch veränderte Proteine festgestellt. Ebenso wurden in einzelnen Proben geringe DNA-Mengen von MON 810-Mais nachgewiesen. Der Kläger war der Ansicht, dass hierdurch die Verkehrsfähigkeit und die Gebrauchsfähigkeit seiner Imkereiprodukte ausfgehoben wurde.
Er vernichtete den Honig in einer Müllverbrennungsanlage und verlangte vom Freistaat Bayern Schadensersatz.
Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (Deutschland) legte mit Beschluss vom 26.10.2009 - 22 BV 08.1968 - dem EuGH die Frage vor , ob der bloße Umstand, dass in den fraglichen Imkereiprodukten genetisch veränderter Maispollen vorhanden ist, der seine Fortpflanzungsfähigkeit verloren hat, zur Folge hat, dass das Inverkehrbringen dieser Produkte einer Zulassung bedarf.
Der EuGH stellte klar, dass der fragliche Pollen nur dann als GVO eingestuft werden kann, wenn er einen „Organismus“ im Sinne der Richtlinie und der Verordnung darstellt, d. h. eine „biologische Einheit, die fähig ist“, „sich zu vermehren“ oder „genetisches Material zu übertragen“. Dies war vorliegend nicht der Fall, da feststand, dass der in Rede stehende Pollen jede konkret-individuelle Fortpflanzungsfähigkeit verloren hatte.
Der EuGH stellte aber fest, dass Produkte wie Honig und Nahrungsergänzungsmittel, die solchen Pollen enthalten, gleichwohl im Sinne der Verordnung Lebensmittel darstellen, die Zutaten enthalten, die aus GVO hergestellt werden. Dazu stellt er fest, dass der streitige Pollen als „hergestellt aus GVO“ anzusehen ist und eine „Zutat“ des Honigs und der Nahrungsergänzungsmittel auf der Grundlage von Pollen darstellt.
In Bezug auf den Honig hob er hervor, dass der Pollen kein Fremdstoff und keine Verunreinigung, sondern ein normaler Bestandteil dieses Produkts und deshalb als „Zutat“ einzustufen ist. Demzufolge wird der in Rede stehende Pollen vom Geltungsbereich der Verordnung erfasst und muss vor seinem Inverkehrbringen der darin vorgesehenen Zulassungsregelung unterworfen werden. Der Gerichtshof wieß ausdrücklich darauf hin, dass es für die Anwendung dieser Zulassungsregelung auf ein Lebensmittel, das aus GVO hergestellte Zutaten enthält, nicht darauf ankommt, ob der Pollen dem Honig absichtlich hinzugefügt oder zufällig eingetragen wurde. Schließlich besteht die Zulassungspflicht nach Ansicht des Gerichtshofs unabhängig vom Anteil des genetisch veränderten Materials in dem fraglichen Erzeugnis (Nulltoleranzgrenze).
Schlussendlich hat der klagende Imker einen Schadensersatzanspruch gegen den Freistaat Bayern.
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