Nur wenn der Schiffsführer den erforderlichen Führerschein besitzt, greift der Schutz der Kaskoversicherung, so das Landgericht Mümchen I mit Urteil vom 07.12.2004, Az.
25 O 17184/03.
Der Kläger fuhr vor der kroatischen Küste. In der Nähe des angepeilten Hafens übergab er das Ruder an seinen - in der Crewliste als Maat geführten - Cousin. Der Kläger bestimmte als Kapitän der Yacht weiterhin den Kurs. Es kam zu einer Kollision mit einem Unterwasserhindernis und die Motoryacht schlug Leck. Der Kläger verlangte von seiner Yacht-Kasko-Versicherung einen Schaden von rund 160.000 EUR ersetzt. Die Versicherung verweigerte die Schadensregulierung.
Das Landgericht München I wies die Zahlungsklage ab, denn die Versicherung müsse nur zahlen, wenn der Schiffsführer einen entsprechenden gültigen Führerschein für diese Gewässer besitzt.
Anders als beim Führen eines Pkw sei Schiffsführer derjenige, der nach den objektiven Umständen die Kommandogewalt über das Schiff habe. Der Kläger hätte als Kapitän der Yacht den Kurs bestimmt, die Fahrtstrecke ausgelotet und nach dem Unfall den Hafenmeister zur Rettung alarmiert.
Schiffsführer ist also, wer die Verantwortung und die tatsächliche Befehlsgewalt für das Boot übernimmt. Der Kläger hatte hier als Kapitän weiterhin den Kurs bestimmt und die Verantwortung für das Boot getragen, auch wenn sein Cousin das Ruder führte. Der Kläger selbst ist Inhaber des sog. "Bodenseeführerscheins", eines Schifferpatentes des Straßen- und Wasserbauamts Konstanz. Sein Cousin besaß den für kroatische Gewässer notwendigen Führerschein. Da der Kläger aber für die kroatischen Küstengewässer keinen gültigen Führerschein besaß, wies das LG München I die Klage ab.