Einer Studentin, die neben dem Studium als freie Fotojournalistin tätig war, wurde die Akkreditierung zum G-8-Gipfel 2007 in Heiligendamm zu Unrecht verweigert, so das Oberverwaltungsgericht Berlin, Urteil vom 22. Juni 2011, Az: OVG
10 B 1.11
Die Akkreditierung war wegen Sicherheitsbedenken abgelehnt worden. Der Entscheidung lagen drei Ermittlungsverfahren wegen Hausfriedensbruchs im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace im April 2004 bzw. November 2006 zugrunde. Das Bundespresseamt nahm an, dass die Gefahr ähnlicher Straftaten auf dem G-8-Gipfel bestehe und bezweifelte, dass die Klägerin sich entsprechend dem Hausrecht des Veranstalters verhalten werde.
In der Feststellungsklage bejahte das Oberverwaltungsgericht Berlin, dass die Klägerin sich auf das Grundrecht der Pressefreiheit berufen konnte und einen Anspruch auf Gleichbehandlung mit anderen Pressevertretern hatte. Dies wurde bei ihrem Akkreditierungsantrag nicht berücksichtigt, so dass dieser nicht ermessensfehlerfrei entschieden wurde.
Zu Gunsten der Klägerin hätte berücksichtigt werden müssen, dass sie im Zusammenhang mit Aktionen von Greenpeace aufgefallen, während ihr Verhalten als Einzelperson bei Presseveranstaltungen auch im sicherheitsrelevanten Bereich unbeanstandet geblieben sei. Im übrigen waren die drei Ermittlungsverfahren nicht unbestritten. Dies hätte bei der Akkreditierung für den G-8-Gipfel zu ihren Gunsten berücksichtigt werden müssen.