Bei Geld hört die Freundschaft auf. Umso wichtiger ist es, den Schuldner durch richtiges Mahnen in Verzug zu setzen, damit die Forderung notfalls gerichtlich geltend gemacht werden kann.
Voraussetzung
Die Forderung muss fällig sein. Setzen Sie deshalb bereits mit der Rechnung ihrem Schuldner ein Zahlungsziel:
"Der Rechnungsbetrag ist ohne Abzug fällig bis zum
_._.
__."
Verzug des Schuldners
Der Schuldner muss sich in Verzug befinden. Dies kann auf 3 Arten geschehen:
1. Verzug durch Mahnung:
Der Schuldner wird aufgefordert die fällige Forderung zu begleichen. Der Verzug beginnt in diesem Falle mit der Zustellung der Mahnung. Wichtig ist, dass der Zugang der Mahnung im Zweifel vom Gläubiger bewiesen werden muss. Hier hilft ein Einschreiben mit Rückschein.
2. Verzug ohne Mahnung:
Eine Mahnung ist nicht erforderlich, wenn durch ein Kalenderdatum (im Vertrag oder auf der Rechnung) bestimmt ist, bis wann die Forderung zu begleichen ist. Ist die Forderung auch nach diesem Datum nicht bezahlt, befindet der Schuldner sich in Zahlungsverzug.
Auch wenn der Schuldner die Zahlung endgültig verweigert hat, befindet er sich ohne Mahnung in Verzug.
Weiterhin kann der Schuldner 30 Tage nach Fälligkeit und Zugang der Rechnung automatisch in Verzug geraten, wenn er hierauf in der Rechnung hingewiesen worden ist.
Verzugsschaden
Sobald sich der Schuldner in Verzug befindet, hat dieser die ab diesem Zeitpunkt anfallenden Kosten die für Forderungseintreibung als Verzugsschaden zu ersetzen.
Erstattungsfähig sind nur Kosten, die direkt dem Verzug des Schuldners zu zuordnen sind.
Dies sind z.B.
- Portokosten
- Rechtsanwaltskosten
- Kosten für Mahnschreiben nach Eintritt des Verzuges
- Kosten für Mahnbescheid
- Kosten für Bankrücklasten
- Kosten für Einwohnermeldeamtsauskunft (EMA)
-Verzugszinsen
Verzugsszinsen
Die gesetzlichen Verzugszinsen betragen gem. § 288 BGB:
- bei Verbrauchern 5 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
- bei Unternehmen 8 Prozentpunkte über dem Basiszinssatz
Der Basiszinssatz wird von der Deutschen Bundesbank bekannt gegeben und wird zum 1. Januar und 1. Juli eines jeden Jahres neu bestimmt.