Kann der Unterhaltspflichtige den eigentlich geschuldeten Unterhalt nicht zahlen, weil sonst sein Selbstbehalt unterschritten werden würde, liegt ein sogenannter Mangelfall vor.
Der Unterhaltsberechtigte hat also keine Möglichkeit, den errechneten Unterhalt zu fordern, wenn dem Pflichtigen dann nicht sein Selbstbehalt verbleiben würde. Die Höhe des Selbstbehaltes hängt von verschiedenen Umständen ab, insbesondere auch von der Art der Unterhaltsforderung (Kindesunterhalt, Trennungsunterhalt, Verwandtenunterhalt etc.). Hier kommt es auf den Einzelfall an.
Haben mehrere Personen gegen einen Pflichtigen einen Unterhaltsanspruch, so können sie diesen natürlich nicht in voller Höhe durchsetzen, vielmehr muss ein Prozentsatz an dem verbleibenden Einkommen nach Abzug des Selbstbehaltes errechnet und so jede Unterhaltshöhe neu ermittelt werden. Wichtig ist hier die Rangfolge der Unterhaltsgläubiger. Es kommt dabei weder auf den Zeitpunkt der Geltendmachung noch auf das Alter der Gläubiger an, entscheidend ist vielmehr das Näheverhältnis zum Pflichtigen.
Wichtig ist, dass sich ein Unterhaltsschuldner nicht auf seinem zu geringen Einkommen ausruhen darf. Es trifft ihn insbesondere beim Kindesunterhalt die Pflicht zu der sog. gesteigerten Erwerbsobliegenheit, d.h. der Pflichtige muss mitunter auch mehrere Beschäftigungen annehmen und mehr als 40 Stunden pro Woche arbeiten. Auch wirken sich neue Lebenspartnerschaften auf den Unterhaltsanspruch aus, sodass hier viel individueller Rechenspielraum verbleibt.
Ihre Fragen zum Unterhaltsrecht beantworte ich gerne in einem persönlichen Gespräch.