Die 1. Kammer des Verwaltungsgerichts Stuttgart hat auf Grund der mündlichen Verhandlung vom 18.12.2008 die Klage des Zeitungsverlags Schwäbisch Hall gegen das vom Bereitschaftspolizeipräsidium vertretenen Land Bad.-Württ. auf Feststellung, dass die Untersagung von Bildaufnahmen während des SEK-Polizeieinsatzes in Schwäbisch Hall am 16.03.2007 (unter der Androhung einer Beschlagnahme von Kamera und Film im Falle eines Zuwiderhandelns) rechtswidrig war, abgewiesen (Az.:1 K 5415/07; s. auch Pressemitteilungen des Verwaltungsgerichts vom 12. und 19.12.2008).
Dienstag, 9. Juni 2009
Fotos eines SEK-Einsatzes grundsätzlich zulässig
Am 16.03.2007 wurde gegen 9.45 Uhr durch Kräfte des Spezialeinsatzkommandos der Polizei des Landes Baden-Württemberg (SEK) der in einem Strafverfahren hauptangeklagte, inhaftierte und mutmaßliche Sicherheitschef einer russischen Gruppierung organisierter Kriminalität („Russische Mafia“) mit einem zivilen Sicherheitsfahrzeug in Begleitung von zwei weiteren Zielfahrzeugen des SEK zu einer Augenarztpraxis außerhalb der Justizvollzugsanstalt verbracht. Der Hauptangeklagte wurde von drei Beamten des SEK in die Arztpraxis begleitet, die übrigen acht zivil gekleideten und ihre Mannwaffen verdeckt bei sich führenden Beamten verblieben direkt in der Arztpraxis bzw. im Eingangsbereich zum Gebäude. Nachdem gegen 10.30 Uhr der Abschluss der Untersuchung des Hauptangeklagten mitgeteilt worden war, gingen ein Pressefotograf und ein Volontär des Haller Tagblatts auf den Einsatzleiter zu und baten darum, Bilder vom Einsatz fertigen zu dürfen. Dieser lehnte dies ab, nach Angaben der Klägerin mit den Worten: „Wenn Sie fotografieren, beschlagnahme ich Ihre Kamera“, „Wenn Sie fotografieren, ist die Kamera weg“. Die Journalisten haben dann jegliche Bildaufnahmen unterlassen
Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen rechtmäßig waren.
Der einsatzleitende Polizeibeamte sei zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er habe davon ausgehen können, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funktionsfähigkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden sei darin gelegen, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten gewesen sei, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasse, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufgabenerfüllung des SEK BW beeinträchtigt werde.
Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern mangels Einwilligung gegen § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes - KunstUrhG - verstoßen.
Quelle: Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 12./19.12.2008 und 21.01.2009
Fazit: Das Fotografieren von Polizeieinsätzen bleibt grundsätzlich zulässig.
Das ungehinderte Fotografieren ist Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiert aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besitzen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit zu prüfen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genießt ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese Maßnahmen als wirkungslos erweisen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschliessen. Bei Polizeieinsätzen kann auf Grund eines räumlich geringen Abstands zu am Einsatz beteiligten Polizeibeamten deren individuelle Erkennbarkeit möglich sein. Nur in diesem Falle wären die Fotografien aufgrund der erkennbaren Detail nicht zulässig.
UPDATE: Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.03.2012 - Az. 6 C 12.11 - die Rechtswidrigkeit des Fotografierverbots bestätigt.
Die 1. Kammer hat ausgeführt, dass die Untersagung von Bildaufnahmen und damit auch die Aufforderung Bildaufnahmen zu unterlassen sowie die Ankündigung weiterer Maßnahmen rechtmäßig waren.
Der einsatzleitende Polizeibeamte sei zum Schutz der Individualrechtsgüter Leben und Gesundheit der am Einsatz beteiligten Polizeibeamten sowie des Angeklagten tätig geworden. Er habe davon ausgehen können, dass bereits durch die Anfertigung von Fotografien die Funktionsfähigkeit der Polizei, hier des SEK BW, konkret gefährdet wird. Der befürchtete Schaden sei darin gelegen, dass bereits mittels der angefertigten Fotografien vorliegend konkret zu befürchten gewesen sei, dass die zur Russischen Mafia gehörende Organisation eine Enttarnung der Beamten des SEK BW veranlasse, um gegen diese vorzugehen mit der Folge, dass hierdurch die besonders schwierige und umfangreiche Aufgabenerfüllung des SEK BW beeinträchtigt werde.
Der Beamte sei weiter zu Recht auch zum Schutz der Rechte der mutmaßlich abgebildeten Beamten am eigenen Bild tätig geworden, denn auf Grund der konkreten Umstände hätte die Anfertigung und Veröffentlichung von Lichtbildern mangels Einwilligung gegen § 22 Abs. 1 des Kunsturhebergesetzes - KunstUrhG - verstoßen.
Quelle: Pressemitteilungen des VG Stuttgart vom 12./19.12.2008 und 21.01.2009
Fazit: Das Fotografieren von Polizeieinsätzen bleibt grundsätzlich zulässig.
Das ungehinderte Fotografieren ist Teil der im Rahmen des Art. 5 Abs. 1 Satz 2 des Grundgesetzes nicht schrankenlos gewährten Pressefreiheit dar. Mit dem Recht der Presse zum Fotografieren korrespondiert aber die Pflicht gegenüber Personen, die ein Recht am eigenen Bild besitzen, das so gewonnene Material auf seine rechtliche Verbreitungsfähigkeit zu prüfen. Auch bei Verwendung eines schwarzen Balkens vor der Augenpartie oder Pixelung genießt ein Bild den Schutz des § 22 KunstUrhG, wenn sich diese Maßnahmen als wirkungslos erweisen, weil sie die Identifikation der abgebildeten Person nicht ausschliessen. Bei Polizeieinsätzen kann auf Grund eines räumlich geringen Abstands zu am Einsatz beteiligten Polizeibeamten deren individuelle Erkennbarkeit möglich sein. Nur in diesem Falle wären die Fotografien aufgrund der erkennbaren Detail nicht zulässig.
UPDATE: Zwischenzeitlich hat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil vom 28.03.2012 - Az. 6 C 12.11 - die Rechtswidrigkeit des Fotografierverbots bestätigt.
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